Bei einer Standortentscheidung seien der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage die entscheidenden harten Faktoren. Der Steuersatz sei vor allem dann relevant, wenn eine isolierte Entscheidung darüber zu treffen sei, wo bestimmte Vermögensgegenstände allokiert würden. Je mobiler ein solcher Vermögensgegenstand sei, desto relevanter sei der Steuersatz. Die steuerliche Förderung über die Bemessungsgrundlage sei aus Staatssicht viel präziser, weil man bewusst Anreize setzen könne. Aus der Sicht von Unternehmen sei sie immer dann sinnvoll, wenn man auf reife Märkte treffe, in denen man bereits seit vielen Jahren präsent sei. Anreizsysteme könnten nur dann gezielt genutzt werden, wenn es auch Steuerzahlungen in dem betreffenden Land gebe. Ein Beispiel hierfür sei die ehemalige Forschungsförderung in Österreich. Die Siemens AG sei damals ohnehin in Österreich aktiv und ein großer Steuerzahler gewesen und habe so die Förderung sinnvoll nutzen können. Die Verlagerung einer Forschungseinheit nach Österreich zur Nutzung dieser Förderung hätte sich dagegen großen Schwierigkeiten gegenübergesehen.

Mit Blick auf die Zukunft der Körperschaftsteuer würde deren Abschaffung zu gleichheitsrechtlichen Problemen und massiven Gegenbewegungen führen. Besonders in Deutschland sei die Körperschaftsteuer der Gegenspieler zur Einkommensteuer bei Personengesellschaften. In absehbarer Zukunft zeichne sich deshalb keine Abschaffung der Körperschaftsteuer ab.

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