a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vollstreckt werden.

Wenn sich im Weiteren zwischen den Parteien neue Differenzen ergeben, so können die Parteien deshalb entweder ein neues Mediationsverfahren betreiben oder einen Rechtsstreit durchführen, wobei sie die Einigung mit seiner vereinbarten Feststellung diesem neuen Verfahren zugrunde legen.

b) Einigen sich die Parteien in der Weise, dass B zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Erbfall nach E an A 100.000,– EUR zu zahlen hat, so kann die dokumentierte (§ 2 Abs. 6 MediationsG) Einigung, die den Zahlungsanspruch enthält, ergänzt mit einer Vollstreckungsunterwerfung, beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt werden (§ 796 a Abs. 1 ZPO) und auf Antrag vom Amtsgericht oder vom Notar für vollstreckbar erklärt werden. Während das MediationsG selbst die Vollstreckung aus einer Einigung bewusst nicht regelt, greift hier also § 796 a ZPO, die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen, ein, soweit beide Parteien des Mediationsverfahrens durch Anwälte vertreten werden.[3] Aus diesem Titel kann eine Vollstreckung erfolgen (§§ 802 a ff ZPO). Siehe dazu auch unten lit. d) am Ende.

Der Zahlungsanspruch ist besonders wichtig hinsichtlich der Kosten des Mediationsverfahrens. Der Umstand, dass die im Mediationsverfahren erzielte Einigung über die der Feststellung, wie das Testament auszulegen ist, nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, schließt nicht aus, dass andere Teile des Mediationsvergleichs für vollstreckbar erklärt werden.[4] Dabei ist zu beachten, dass die geschuldete Leistung, insbesondere eine Kostentragungspflicht, so bestimmt sein muss, dass sie vollstreckbar ist. Denn ein Kostenfestsetzungsverfahren findet im Anschluss an ein Mediationsverfahren, auch wenn dieses mit einem vollstreckbaren Anwaltsvergleich endete, nicht statt. Es darf also z. B. nicht heißen, dass der Antragsteller 3/4 der Kosten des Mediationsverfahrens trägt, sondern dass der Antragsteller 782,– EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3. 3. 2013 zu tragen hat.

c) Geht die Einigung dahin, dass z. B. ein Gemälde aus dem Nachlass an eine Partei herausgegeben werden muss, so hat diese Verpflichtung einen vollstreckbaren Inhalt (vgl. §§ 883 ff ZPO). Diese Einigung kann, wenn sie dokumentiert ist, beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt werden (§ 796 a Abs. 1 ZPO); wenn sie auch eine Vollstreckungsunterwerfung enthält, so kann sie auf Antrag vom Amtsgericht (§ 796 b ZPO) oder vom Notar (§ 796 c ZPO) für vollstreckbar erklärt werden. Aus solchem Titel kann eine Vollstreckung erfolgen (§§ 802 a ff ZPO). Siehe dazu auch unten lit. d) am Ende.

d) Endet das Mediationsverfahren z. B. mit einer Einigung, dass die Miterben A, B und C dem D den Caravan des Erblassers zukommen lassen wollen, so kann ein derartiges Versprechen, das Eigentum übertragen zu wollen, nicht Inhalt eines vollstreckbaren Anwaltsvergleichs sein. Denn § 796 a Abs. 2 ZPO untersagt eine Vollstreckungsunterwerfung, wenn der Vergleich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung, hier also der Einigungserklärung des leistenden Teils, gerichtet ist. Die Parteien haben nun die Wahl, entweder im Rahmen des Vergleichs den Eigentumsübergang zu regeln – soweit es um die erforderlichen Willenserklärungen geht. Eine Übereignung erfordert – wie grundsätzlich jede Rechtsübertragung – von der erwerbenden wie von der verlierenden Seite die Abgabe einer Willenserklärung. Die Abgabe dieser Erklärungen im Vergleich selbst untersagt § 796 a Abs. 2 ZPO nicht. Selten einmal wird ein Bedürfnis dafür bestehen, nicht sogleich die Willenserklärungen abzugeben, die den Rechtsübergang insoweit bewirken, sondern zu versprechen, dass man die erforderlichen Willenserklärungen abgeben wird. In diesem Fall kommt eine Vollstreckbarkeitserklärung des Anwaltsvergleichs insoweit nicht in Betracht; es muss dann aufgrund der vergleichsweisen Einigung notfalls der erwerbende Teil gegen den verlierenden Teil auf Abgabe des Angebots zu einer Einigung über den Eigentumsübergang klagen.

In einem solchen Fall hätten also die Parteien des Mediationsverfahrens besser getan, wenn sie in dem Vergleich die Einigung beider Seiten, dass das Eigentum am Caravan übergeht, festgehalten hätten; es würde sich dann um eine vorweggenommene Einigung nach § 929 Abs. 1 S. 1 BGB handeln; eine Übereinkunft nach § 930 BGB träte hinzu. Zudem hätten die Parteien im Vergleich festgelegt, dass sich der bisherige Besitzer der Sache zur Herausgabe des Besitzes des Caravans verpflichtet. Das Verbot des § 796 a Abs. 2 ZPO will sicherstellen, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat; und da die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO an die Recht...

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