Ein Mediationsverfahren strebt die einvernehmliche Beilegung eines Konflikts an (§ 1 MediationsG[1]). Es wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme sein, dass eine Partei nicht erst den Weg zu einem Rechtsanwalt beschreitet, um Rat und Hilfe in einem Konflikt zu erhalten, sondern sogleich einen (zertifizierten) Mediator um Vermittlung bittet. Und nun wird der Rechtsanwalt in geeigneten Fällen versuchen, ein Mediationsverfahren in Gang zu bringen; diesen Weg zu beschreiten, legt § 253 ZPO jeder Partei nahe; denn in einer Klagschrift soll sich die klägerische Partei dazu äußern, ob der Klage ein Versuch einer Mediation vorausgegangen ist (§ 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Insbesondere Rechtsanwälte werden unter solchen Umständen nicht nur die antragstellende Partei, sondern beide Parteien im Mediationsverfahren vertreten. Kommt es am Ende des Mediationsverfahrens zu einer Einigung, dann muss in dieser selbst schon die Durchführung der Vereinbarung enthalten sein oder es muss die Einigung später in die Tat umgesetzt werden. Die gar nicht so seltene bisherige Erfahrung bei Vergleichen zeigt, dass beide Seiten alsbald nach Vergleichsschluss ihre Einigung bereuen. Zumindest muss damit gerechnet werden, dass nicht stets die Einigung alsbald umgesetzt wird. Das bedeutet wiederum, dass auch eine Klage aus dem Mediationsvergleich auf dessen Erfüllung erforderlich werden kann. Wenn Anwälte die Parteien im Mediationsverfahren beraten und vertreten haben, so kann eine solche Klage dann vermieden werden, wenn die Voraussetzungen eines Anwaltsvergleichs (§ 796 a ZPO)[2] erfüllt sind. Dann kann solcher anwaltliche Mediationsvergleich durch das zuständige Prozessgericht (§ 796 b ZPO) oder durch einen Notar (§ 796 c ZPO) für vollstreckbar erklärt werden. Eine Klage aus dem Vergleich entfällt; es kann dann ohne ein gerichtliches Erkenntnisverfahren die vergleichsweise Einigung durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Inwieweit können Auslegungsverträge hinsichtlich Verfügungen von Todes wegen und Erbvergleichen einem anwaltlichen Mediationsverfahren einschließlich anschließender Vollstreckbarkeitserklärung unterworfen werden?

[1] Ges. vom 21. 7. 2012, BGBl I S. 1577.
[2] Zum Verfahren: Leutner u. Hacker, Zu Unrecht verschmäht: der vollstreckbare Anwaltsvergleich, NJW 2012, 1318.

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