Die unbeschränkt, damit im Namen aller Urkundsbeteiligten (vgl. § 15 Abs. 2 GBO), zu denen auch der Erbe zählt, eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO) hat Erfolg. Der Genehmigung des Geschäfts durch die beiden Testamentsvollstrecker in grundbuchtauglicher Form (§ 19 GBO) bedarf es nicht.

1. Mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist davon auszugehen, dass die transmortale, also schon vor dem Ableben und über den Tod hinaus geltende (siehe Keim DNotZ 2008, 175/176, Generalvollmacht (§ 167 BGB) selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihen kann (OLG Köln NJW-RR 1992, 1357; RGZ 88, 345; KGJ 37, A 231/237; KG JFG 12, 274/276; Heckschen in Burandt/Rojahn Erbrecht vor § 2197 – 2128 Rn 16; Palandt/Weidlich Einf. v. § 2197 Rn 12; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl., § 2205 Rn 62). Teilweise wird vertreten (Nachweise bei DNotI-Report 1998, 171/172), dass es auf die zeitliche Reihenfolge ankomme. Die zeitgleich oder anschließend erteilte Generalvollmacht würde die Rechte der Testamentsvollstrecker beschränken und der Bevollmächtigte nur an die Beschränkungen gebunden sein, die sich aus der Vollmacht selbst ergeben. Mit dem Kammergericht (KGJ 37 A 231/238) ist der Senat der Auffassung, dass dies nicht ausschlaggebend sein kann (so jetzt auch Palandt/Weidlich Einf. v. § 2197 Rn 12; Merkel WM 1987, 1001/1004). Notwendig ist vielmehr eine umfassende Auslegung der beiden notariellen Urkunden. Im Allgemeinen wird es der maßgebliche Wille des Erblassers sein, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen (Testamentsvollstrecker hier, Bevollmächtigter da) mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen (MüKo/Zimmermann BGB 5. Aufl. Vor § 2197 Rn 15; ähnlich Staudinger/Reimann BGB Bearb. 2003, Vorbem. zu den §§ 2197 – 2228 Rn 68). Jedoch kann es auch Konstellationen geben, in denen sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers einerseits und des Bevollmächtigten andererseits partiell decken, etwa dann, wenn das vorgenommene Geschäft auch aus der Sicht des Vollmachtgebers nicht zu einer Kollision mit den Aufgaben des Testamentsvollstreckers (§ 2203 BGB) führt und dann beide Personen die Rechtsmacht für das entsprechende Geschäft besitzen. Diese Auslegung nach den Maßstäben des § 133 BGB kann und muss das Grundbuchamt, ebenso wie der Senat als Beschwerdegericht, unabhängig von der Schwierigkeit auftauchender Rechtsfragen (vgl. Demharter GBO § 35 Rn 42 mwN), vornehmen. Dabei sind auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden, etwa aus den beigezogenen Nachlassakten, ergeben (BayObLG Rpfleger 1995, 249; 2000, 266).

2. Die vom Senat getroffene Auslegung führt zu dem sicheren Schluss, dass der Beteiligte zu 1 die Verfügungsmacht besitzt, das im zugewandte Grundstück in R. (einschließlich bestehender Belastung) an sich zu übertragen.

a) Zunächst könnte dagegen sprechen, dass die verwendete Vollmacht als "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" konzipiert ist. Sie hat also ihren ersichtlichen Schwerpunkt in der lebenszeitigen Vertretung der Vollmachtgeberin. Dagegen spricht nicht unbedingt der Umstand, dass sie über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. Denn dies kann sinnvoll sein, eine Vakanz zwischen dem Tod des Vollmachtgebers und der Annahme des Testamentsvollstreckeramts (§ 2202 BGB) zu überbrücken (etwa MüKo/Zimmermann BGB 5. Aufl. Vor § 2197 Rn 15). Schließlich erwähnt die Vollmacht hinsichtlich Vermögensangelegenheiten abschließend (unter II. j), dass der Beteiligte zu 1 unentgeltlich in dem Anwesen in R. wohnen bleiben und dies verwalten dürfe. Von der Befugnis, die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zu übernehmen, ist hingegen dort nicht die Rede.

b) Indessen gibt die Vollmachtsurkunde in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Anlass, sie einschränkend zu interpretieren. Sie ist für Vermögensangelegenheiten ausdrücklich als "Generalvollmacht" bezeichnet, was auf den Willen schließen lässt, eine Vertretung im gesetzlich weitestmöglichen Umfang, soweit (Vermögens-)Angelegenheiten betroffen sind, zu ermöglichen (vgl. auch Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl., § 167 Rn 7). Soweit ihr Text Einzelbefugnisse aufzählt, steht dies unter dem ausdrücklichen Obersatz, dass sich hieraus jedoch keine Einschränkung ergeben soll. Eine inhaltliche Einschränkung erst für den Zeitraum nach dem Tod der Vollmachtgeberin ist der Urkunde selbst nicht zu entnehmen, ebensowenig, dass nur ein Zeitraum bis zur Annahme des Amtes durch die Testamentsvollstrecker überbrückt werden soll. Dies gilt auch insoweit, als die Erwähnung des Wohnanwesens in R. nicht den Umkehrschluss dahin erlaubt, dem Bevollmächtigten bleibe die Übertragung auf sich selbst versagt. Hiergegen spricht, dass nämlich im selben Zusammenhang der Bevollmächtigte ausd...

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