Deutschland und Australien

Einführung

Demografische Besonderheiten der heutigen Zeit, wie eine starke Migration und zunehmende Überalterung, stellen auch Juristen vor neue Herausforderungen. Eine rein nationale rechtliche Vorsorge im Falle von Alter und Krankheit ist in vielen Fällen heute nicht mehr sachgerecht. Im Folgenden werden die Instrumente der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Deutschland denen in Australien – im Besonderen jenen im Bundestaat New South Wales – gegenübergestellt.

I. Einführung

In nahezu allen westlichen Industrienationen findet sich heute das demografische Phänomen der zunehmenden Überalterung. In der Bundesrepublik Deutschland ist bereits über ein Viertel der Bevölkerung älter als 60 Jahre.[1] Aufgrund einer hohen Immigrationsrate liegt dieser Wert im Commonwealth von Australien deutlich niedriger. Man geht von einem Anteil der über 65-jährigen von etwas über 13 % aus – jedoch mit steigender Tendenz.[2]

Aufgrund dieses demografischen Wandels ist es heute wichtiger denn je, eine juristische Absicherung für den Fall der Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit zu treffen. Eine unaufhaltsam fortschreitende medizinische Entwicklung zwingt darüber hinaus auch junge Menschen dazu, sich über den Anwendungsrahmen von lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen Gedanken zu machen und hierüber gegebenenfalls rechtlich zu verfügen.

Eine weitere demografische Tatsache, die hier nicht außer Acht zu lassen ist, ist die zunehmende Anzahl an Menschen, die im Laufe ihres Lebens auch in anderen Staaten leben und arbeiten bzw. Vermögen besitzen. So leben etwa in Deutschland knapp 9.000 australische Staatsangehörige.[3] In Australien leben sogar über 114.000 Menschen, die in der Bundesrepublik geboren wurden.[4] Deutsche mit Vermögen in Australien wurden in dieser Statistik noch nicht berücksichtigt. In den meisten Fällen bestehen noch enge wirtschaftliche und soziale Bindungen zum Heimatland – oft besitzen die Emigranten noch Immobilien oder sonstiges Vermögen in der jeweiligen Heimat.

In diesen Fällen ist eine rein nationale Lösung im Hinblick auf juristische Verfügungen zur Vorsorge im Alter und in Fällen von schwerer Krankheit aufgrund der teilweise divergierenden Voraussetzungen dieser Instrumente in Deutschland und Australien meist nicht ausreichend.

Vielmehr besteht die Notwendigkeit, länderübergreifende Verfügungen zu treffen. Dabei stehen in beiden Ländern unterschiedliche Instrumentarien zur Verfügung, um eine ähnliche Absicherung zu schaffen. Diese sollen im Folgenden näher dargestellt werden sollen. Für Deutschland sind dies:

Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung

Aus australischer Sicht und hier insbesondere aus der Sicht des Bundeslandes New South Wales werden die folgenden Instrumente beschrieben:

Enduring Power of Attorney
Appointment of Enduring Guardian
Wishes for Medical Treatment
[1] Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/wissen/1KNBKW,0,Bev%F6lkerungsentwicklung_und_Altersstruktur.html.
[2] Australian Bureau of Statistics: http://www.abs.gov.au/AUSSTATS/abs@.nsf/bb8db737e2af84b8ca2571780015701e/72097B9A70C71596CA2573D20010FD0A?opendocument.
[3] Statistisches Bundesamt: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Bevoelkerung/MigrationIntegration/AuslaendischeBevoelkerung/Aktuell.psml.
[4] Australian Bureau of Statistics: http://www.ausstats.abs.gov.au/ausstats/subscriber.nsf/0/E0A79B147EA8E0B5CA2572AC001813E8/$File/34120_2005-06.pdf.

II. Die rechtliche Situation in Deutschland

Nach deutschem Recht gibt es drei Arten von Verfügungen, die im Hinblick auf Alter und Krankheit optimalerweise getroffen werden: Dies sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Gerade die Patientenverfügung sorgte in den letzten Jahren medial für großes Aufsehen, da lange Zeit politisch und gesellschaftlich diskutiert wurde, inwieweit die passive Sterbehilfe liberalisiert werden sollte.

Bis zum Jahre 2009 war die Patientenverfügung – wie dies bis zum heutigen Tage auch in Australien der Fall ist – gesetzlich nicht kodifiziert und vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung geprägt. Durch die Novelle der §§ 1901 a, 1901 b BGB entschied man sich schließlich für einen Mittelweg. Hierin wurde nun klar geregelt, inwieweit eine Person über die Durchführung bzw. den Abbruch von medizinischen Maßnahmen verfügen kann. In diesem Rahmen entschied sich der Gesetzgeber für das einfache Schriftformerfordernis (diskutiert wurden auch eine formlose Verfügung sowie das Erfordernis der notariellen Beurkundung).[5] Die Mitwirkung von Dritten ist hier mithin nicht erforderlich, wodurch sich das Erstellen einer Patientenverfügung nach deutschem Recht einfacher gestaltet als dies üblicherweise bei ihrem australischen Äquivalent der Fall ist.

In der Patientenverfügung kann die Durchführung bzw. die Unterlassung von lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen geregelt werden. Im konkreten Fall ist dann von dem behandelnden Arzt und dem Bevollmächtigten zu entscheiden...

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