Soweit die Ehegatten die Trennungslösung im Ehegattentestament gewählt haben, bieten sich zwei Möglichkeiten zur Absicherung an. Denkbar ist die vormalige Befreiung des vorerbenden Ehegatten mit der Wiederheirat aufzuheben ggf. gekoppelt mit der Einsetzung eines Nacherbentestamentsvollstreckers, der die Mitwirkungs-, Kontroll- und Sicherungsrechte der Nacherben gegenüber dem nun nicht mehr befreiten Vorerben durchzusetzen hat.[10]

Als andere Möglichkeit kann für den Eintritt des Nacherbfalls neben dem Tod des Vorerben die zusätzliche Bedingung des Wiederverheiratungsfalls aufgenommen werden.

Da dem überlebenden Ehegatten mit dem Eintritt des Nacherbfalls durch die neue Heirat der gesamte Nachlass entzogen wird, muss ihm zur Abwendung des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit zumindest sein Pflichtteil am Nachlass des vorverstorbenen Ehepartners belassen werden.

Als Lösung bietet sich hier ein auf die Wiederverheiratung bedingtes Geldvermächtnis zulasten der Nacherben in Höhe des Pflichtteils und ggf. des Zugewinnausgleichs des Ehepartners an.[11]

Gegebenenfalls kann auch die vermächtnisweise Zuwendung des tatsächlichen Zugewinnausgleichs erforderlich sein, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszuräumen, u.U. deshalb, weil es davon abhängt, ob der verbleibende Ehegatte in Zugewinngemeinschaft verheiratet war und ihm der "große" (erbrechtliche Lösung § 1371 Abs. 1 BGB) oder der "kleine" Pflichtteil mit tatsächlichem Zugewinn (güterrechtliche Lösung § 1371 Abs. 2 und 3 BGB) zugestanden hätte.[12]

 

Beispiel:

Ehegatte wird bei der Trennungslösung Vorerbe, die Abkömmlinge werden nach seiner Wiederheirat Nacherben. Zu seinen Gunsten erhält er ein Hausratsvermächtnis ohne vorerbliche Bindung.

Im Fall der Wiederheirat erhält er ein Geldvermächtnis in Höhe seines Pflichtteils und ggf., soweit ihm dies gesetzlich zugestanden hätte, seines Zugewinns.

In dieser Konstellation fällt das Geldvermächtnis nur in Höhe des "großen" Pflichtteils unter Anrechnung des Werts des Hausratsvermächtnisses als Pflichtteilsrestanspruch nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB an. Der tatsächliche Zugewinn stünde dem Ehegatten aufgrund des Hausratsvermächtnisses nicht mehr gem. § 1371 Abs. 2 BGB zu. Eine Ausschlagung dürfte aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr infrage kommen.

Denkbar ist es auch, dem Ehegatten, statt einem Geldvermächtnis, ein auf die Wiederverheiratung bedingtes Nießbrauchvermächtnis an den im Nachlass befindlichen Immobilien zuzuwenden. Während die Abkömmlinge aus der ersten Ehe Eigentümer der Immobilien des Erstversterbenden werden, ändert sich für die Versorgungssituation des überlebenden Ehegatten wenig, da ihm durch das Nießbrauchrecht die Nutzung der Immobilien verbleibt.

Je nach Wert dieses Nießbrauchvermächtnisses kann es ergänzend noch erforderlich sein, ein Geldvermächtnis hinzutreten zu lassen, um den gesamten Wert des Pflichtteils und Zugewinns abzudecken. Der überlebende Ehegatte erhält neben dem Nießbrauch den Differenzbetrag zu seinem Pflichtteil und Zugewinn am Nachlass des Erstversterbenden als Geldvermächtnis.

Zusätzliche Sicherheit für die Abkömmlinge bietet in diesem Fall die Einsetzung eines Nacherbentestamentsvollstreckers, der für die Abwicklung und die Geltendmachung der Nacherbenrechte zu sorgen und die Vermächtnisse zu erfüllen hat.

[10] Uricher, Erbrecht, § 7 Rn 353–359.
[11] Uricher, Erbrecht, § 7 Rn 359: Im Zweifel wird angenommen, dass der Ehegatte bisher befreiter Vorerbe war, eine Klarstellung im Testament ist aber empfehlenswert.
[12] Krug/Horn/Hammann, Pflichtteilsprozess, § 4 Rn 317–329.

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