Den Wiederverheiratungsklauseln ist jedoch in Gestalt der Sittenwidrigkeit eine Grenze gesetzt. Seit der Hohenzollernentscheidung des BVerfG[5] ist das Augenmerk nun darauf zu legen, inwiefern die Wiederverheiratungsklausel unzulässigen Druck auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Eheschließungsfreiheit des verbliebenen Ehegatten ausübt. Die Sittenwidrigkeit droht umso eher, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll.[6]
Das BayObLG hatte eine Klausel mit Anordnung der gesetzlichen Erbfolge im Fall der Wiederheirat für unbedenklich erklärt.[7] In diesem Fall verblieb dem erneut heiratswilligen Ehepartner sogar sein gesetzlicher Erbteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses des Zuerstversterbenden.
Das OLG Saarbrücken[8] geht in seiner Entscheidung noch etwas weiter: Es hat eine Wiederverheiratungsklausel für sittenwidrig erklärt, die den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden in Höhe des Werts des Nachlasses des Erstversterbenden belastet, d.h. dem überlebenden Ehegatten wird bei Wiederheirat der komplette Nachlass entzogen. Das OLG Saarbrücken hat jedoch eine testamentserhaltende ergänzende Auslegung zugelassen, die einen Vermächtnisanspruch der Abkömmlinge ergibt, der um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten gekürzt ist. Will man hier angesichts der vorgenannten Entscheidungen auf der sicheren Seite sein, wird empfohlen, dem Überlebenden für den Fall der Wiederheirat zumindest wertmäßig seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich zu belassen.[9]
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