II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere liegt die Beschwer der Beklagten bei mehr als 500 EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. (…)

2. Die Berufung erweist sich auch als zum Teil begründet. Die Kläger haben allerdings nur im nachfolgend skizzierten Umfang Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung als Pflichtteilsberechtigte, § 2314 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

a) Der unter dem 25.1.2018 erteilten Auskunft der Beklagten steht allerdings nicht bereits der von den Klägern gerügte Formmangel entgegen. Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden, da das Gesetz insoweit keine bestimmte Form vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen normierten Auskunftsansprüchen (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 808; OLG Hamburg OLGE 11, 264; BayObLGZ 7, 261; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 220; KG FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. § 2314 Rz 8; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2314 Rz 20; Lange/Kuchinke, ErbR 5. Aufl., § 37 XII 2b; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2314 Rz 13), der sich der Senat anschließt. Die von den OLG Köln (FamRZ 2003, 235), Hamm (FamRZ 2001, 763) und München (FamRZ 1995, 737; FamRZ 1996, 307) überwiegend ohne nähere Begründung vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Denn weder die Einstufung als höchstpersönliche (BGH NJW-RR 1986, 369) Wissenserklärung noch die sich eventuell aus § 260 BGB ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordert zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Daraus folgt nämlich lediglich, dass der Pflichtige die Auskunft selbst erteilen muss, nicht aber, dass er sich zu ihrer Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Rechtsanwalts, bedienen darf (OLG Nürnberg aaO).

b) Den Klägern stehen die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht im begehrten Umfang zu.

Sie verlangen unter Belegvorlage umfassende Auskünfte in Form eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB, das sich insbesondere zu den mit Blick auf § 2325 BGB pflichtteilsrelevanten Schenkungen, Schenkungen an die Beklagte, anrechnungs-/ausgleichspflichtigen Vorermpfängen, den Güterstand, Auszahlungen aus Lebensversicherungs-, Sterbegeldversicherungs-, Unfallversicherungs-, Bausparverträgen und Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie den Wert der Nachlassgegenstände am Todestag bzw. – hinsichtlich ausgleichspflichtiger Schenkungen – am Tag des Rechtsübergangs und am Todestag verhalten soll. Dies entspricht in dieser Pauschalisierung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB ist der auskunftspflichtige Erbe nicht zugleich zur Rechnungslegung verpflichtet, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht (BGH NJW 1985, 1693 ff). Zur Auskunftserteilung müssen allerdings die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden (OLG Düsseldorf ZErb 2009, 41). Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers [Münch.Komm./Lange, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rz 10; Cornelius ZEV 2005, 286] etc). Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat (OLG Koblenz ZEV 2010, 2623); eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten (Palandt/Weidlich, aaO Rz 9; Sarre, ZEV 1998, 5), ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus. Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist (OLG Karlsruhe ZEV 2000, 280). Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen (Cornelius ZEV 2005, 286 f; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2314 Rz 13). Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546), sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist (OLG Schleswig ZEr...

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