1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen ursprünglich der Erblasserin zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch, der mit dem Tod der Erblasserin in deren Nachlass gefallen ist und deshalb von einem Miterben nur unter den Voraussetzungen des § 2039 BGB geltend gemacht werden kann. Demnach kann ein Miterbe jedoch grundsätzlich nur Leistung an die Erbengemeinschaft, nicht jedoch an sich selbst verlangen.

2. Die Voraussetzungen für eine der beiden entwickelten Ausnahmen vom Grundsatz des § 2039 BGB, denen zufolge ein Miterbe von einem Nachlassschuldner Leistung unmittelbar an sich selbst verlangen kann, wenn er von den übrigen Miterben hierzu ermächtigt wurde oder eine Leistung an die Erbengemeinschaft reiner Formalismus wäre, weil die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis der zulässigen Teilauseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnähme (Gedanke des § 242 BGB), liegen nicht vor.

3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet der Grundsatz, dass ein Miterbe nur Leistung an alle Erben verlangen kann, dann keine Anwendung, wenn mit der Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung in zulässiger Weise vorweggenommen wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind, ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht ist und die Klägerin nur den Anteil verlangt, der ihr bei der endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufallen würde (ebenso BGH BeckRS 1963, 104709).

OLG München, Urt. v. 19.8.2020, 7 U 5934/19

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