A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines der Beklagten zu 1) gewährten Darlehens sowie um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am 17.2.2015 verstorbenen Frau Monika G. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet).

Die Erblasserin gewährte der Beklagten zu 1), die erhebliche Verluste erwirtschaftete, ein Gesellschafterdarlehen. Am 18.12.2013 schlossen die Erblasserin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt war, eine "Rücktrittsvereinbarung" (Anl. B 2), die wie folgt lautete:

"1. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger auf Grund Vertrag in Form von Darlehen einen Betrag i.H.v. 225.976 EUR (stand per 31.12.2012)."

2. Soweit es sich bei der unter 1. bezeichneten Forderung zudem um Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelt, so erklärt der Gläubiger hiermit, dass er bis zur Abwendung der Krise erst nach allen anderen Gläubigern der Gesellschaft, insbesondere auch nach allen anderen Gläubigern des § 39 Abs. 1- 5 InsO und nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der anderen Gesellschafter befriedigt werden will. Der Gläubiger erklärt, dass er damit auch hinter ebenfalls zurückgetretenen Drittgläubigern steht.

Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werden sollte, so erlässt der Gläubiger die unter Ziffer1 bezeichnete Forderung mit Wirkung eines Verzichts.

3. Die Rückzahlung des unter 1. bezeichneten Darlehens erfolgt aus zukünftigen Überschüssen, aus einem Liquidationserlös und aus dem freien Vermögen der GmbH.“

Herr Sebastian G. gewährte der Erblasserin ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR, das die Erblasserin an die Beklagte zu 1) weiterreichte. Seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Erblasserin trat Herr Sebastian G. an seine Ehefrau, die Klägerin ab, die in einem Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 34 O 11788/19) derzeit gegenüber den Beklagten die Rückzahlung des Darlehens geltend macht.

Aufgrund Testaments der Erblasserin vom 13.2.2012 wurden die beiden Söhne der Erblasserin, Herr Sebastian G., der Ehemann der Klägerin, sowie der Beklagte zu 2), Erben je zur Hälfte.

Am 9.2.2015 ergänzte die Erblasserin ihr Testament wie folgt:

"Es ist mein Wille, dass mein Sohn Christian G. die Firmenanteile erhalten soll und mein Sohn Sebastian G. das Grundstück in der M.str. 4 erhalten soll. Der Wert der Firma ist zwar höher, bedeutet jedoch die Existenz für meinen Sohn Christian G."

Im Übrigen soll es bei meinen getroffenen Bestimmungen verbleiben.“

Zum 31.12.2014 hatte das Darlehen einen Stand von 321.933,88 EUR.

Mit notarieller Urkunde vom 24.8.2018 (Anl. BGHL 1) überließ Sebastian G. seinen hälftigen Miterbenanteil am Nachlass der Erblasserin unentgeltlich seiner Ehefrau, der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie könne aufgrund eines Beschlusses der Erbengemeinschaft vom 4.4.2016 von der Beklagten zu 1) Rückzahlung des hälftigen Darlehensbetrages an sich verlangen. Die Rangrücktrittsvereinbarung habe höchstens zwei Jahre gegolten. Der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, dieser Zahlung zuzustimmen.

Die Klägerin beantragte daher:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 160.966,94 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten [sic] über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2016 zu bezahlen, sowie Zinsen in Höhe von 4,5 % für den Zeitraum ab dem 1.1.2015 bis einschließlich zum 3.4.2016.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Zahlung des klagegegenständlichen Betrages an die Klägerin zuzustimmen.

Die Beklagten beantragten: Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 19.9.2019, Az. 27 O 18130/18, wies das Landgericht München I die Klage ab, da die Klägerin gemäß § 2039 BGB nur Zahlung an die Erbengemeinschaft, nicht jedoch Zahlung an sich selbst verlangen könne. Da der Nachlass noch nicht völlig auseinandergesetzt sei, könne auch keine Ausnahme von der Regelung des § 2039 BGB gemacht werden.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Sie beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichtes München I, Az. 27 O 18130/18 vom 29.4.2019 [sic] wird aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 160.966,94 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2016 zu bezahlen, sowie Zinsen in Höhe von 4,5 % für den Zeitraum ab dem 1.1.2015 bis einschließlich zum 3.4.2016.

III. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Zahlung des klagegegenständlichen Betrages an die Klägerin zuzustimmen.

Hilfsweise: Das Verfahren wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Die Beklagten beantragen: die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat am 24.6.2020 mündlich verhandelt.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.7.2020 beantragte die Klägerin die Wiedereröffnung der Verhandlung.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2020, die ...

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