1. Pflichtteilsrecht "schlägt" Vermächtnis (bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn testamentarisch angeordnete Vermächtnisse vorliegen).

2. Setzt die Erblasserin – unter Ausschluss ihres Abkömmlings (hier: testamentarisch jeweils hälftige Einsetzung, wobei der Abkömmling die Erbschaft im Hinblick auf den Nachlass "aushöhlende" Vermächtnisanordnungen ausgeschlagen hat) – einen testamentarischen Erben ein, ordnet sie Testamentsvollstreckung an, bestimmt sie im Testament zu Gunsten des testamentarischen Erben ein beschränktes Vorvermächtnis betreffend (den wesentlichen Wert des Nachlasses bildender) Wohnung und Hausrat und räumt sie im Wege des Vermächtnisses darüber hinaus vorrangig zugunsten des Ehegatten des testamentarischen Erben, nachrangig zu Gunsten von dessen Tochter ein lebenslanges Wohnrecht ein, kann sich rechnerisch ein negativer Nachlasswert ergeben, den sich der Abkömmling bei der Ermittlung des Werts seines Pflichtteilsanspruchs aber nicht entgegenhalten lassen muss.

3. Bewilligt der Erbe in Kenntnis der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs seinem Ehegatten und seiner Tochter die grundbuchmäßige Eintragung der testamentarisch als Vermächtnisse ausgesetzten lebenslangen Wohnungsrechte, kann er sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten – zumindest nach Treu und Glauben – nicht darauf berufen, dass die Wohnung weder freihändig veräußerbar noch bankmäßig belastbar sei, so dass ihr bei der Ermittlung des Pflichtteilanspruchs kein Wert (mehr) beizumessen sei.

4.Bewilligt der als Testamentsvollstrecker bestellte Rechtsanwalt, der gleichzeitig Prozessbevollmächtigter des Erben ist, die grundbuchmäßige Eintragung der Wohnungsrechte, liegt in der Person des Rechtsanwalts eine funktionsunabhängige Kenntnis von der erhobenen Klage vor, die sich der Erbe zurechnen lassen muss.

OLG Koblenz, Beschl. v. 3.7.2020, 12 U 107/20

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