Häufig verpflichtet sich der Stifter bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden, ein Grundstück in das Vermögen der Stiftung zu übertragen. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf ein solches Stiftungsgeschäft der schriftlichen Form (§ 126 BGB). Dennoch verlangt ein Teil der Literatur die notarielle Beurkundung nach §§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB.[2] Das OLG Köln hat sich vor Kurzem der letztgenannten Position angeschlossen. Die – höchstrichterlich noch nicht geklärte – Frage ist von großer Bedeutung, weil de facto ein erheblicher Teil der Stiftungsgeschäfte ohne Beiziehung eines Notars erfolgt. Der Entscheidung des OLG Köln zeigt dies mustergültig; ihr lag Folgendes zugrunde:

Das Stiftungsgeschäft erfolgte privatschriftlich, die Auflassung in notarieller Beurkundung (wobei dort Ersteres Erwähnung fand). Den Antrag auf Eigentumsumschreibung lehnte das Grundbuchamt mit der Begründung ab, das Stiftungsgeschäft bedürfe bei der Übertragung von Grundbesitz der notariellen Beurkundung.[3] Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte einzig aus grundbuchverfahrensrechtlichen, hier nicht näher interessierenden Gründen Erfolg.[4] In der Sache aber, nämlich mit Blick auf das weitere Verfahren, gab das OLG Köln dem Grundbuchamt Recht und verlangte demnach die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts.[5]

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen tut sich die eingangs aufgeworfene materiell-rechtliche Frage nach der Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung auf (s.u. III.). Zum anderen stellt sich die nicht unwichtige Vorfrage, ob das Grundbuchamt überhaupt zu dieser Prüfung berechtigt war, was, anders gewandt heißt, wo die Frage überhaupt praktisch relevant werden kann (s.u. II.).

[2] Etwa: Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 81 Rn 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311b Rn 16; Staudinger/Schumacher, BGB, 2018, § 311b Rn 59; MüKo-BGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2019, § 311b Rn 32; Schwarz, DStR 2002, 1718, 1721; Wochner, DNotZ 1996, 773; Wachter, BB 2019, 2705.
[3] OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, 729 Rn 1 und 2.
[4] OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, 729 Rn 3 ff.
[5] OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, 729 Rn 8 ff.

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