Auf einen Blick

Die Frage, ob das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der notariellen Beurkundung bedarf, wenn sich der Stifter zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, ist nach wie vor sehr umstritten.

Materiell-rechtlich sprechen entgegen dem OLG Köln die besseren Argumente dafür, mit dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers die Schriftform des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB genügen zu lassen.

Verfahrensrechtlich ist zur Prüfung der Frage nach § 925a BGB der Notar (oder eine andere zuständige Stelle) berechtigt; nicht dazu zählt das Grundbuchamt. Dieses darf auch nicht im Rahmen von § 20 GBO die Formwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts prüfen, weil dort nur die Auflassung und nicht das Grundgeschäft angesprochen ist. Nichtsdestotrotz ist aufgrund des Umstandes, dass das OLG Köln dies dennoch getan hat, eine entsprechende Handhabung durch die Grundbuchämter zu erwarten.

Sehr wünschenswert für die Praxis wäre daher eine Klarstellung durch den Gesetzgeber[34] oder eine baldige Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bis dahin dürfte es sich aus Gründen der Vorsorge empfehlen, das betreffende Stiftungsgeschäft notariell zu beurkunden.[35]

Autor: von Priv.-Doz. Dr. Benedikt Strobel, Akad. Rat a.Z., München

ZErb 11/2020, S. 397 - 400

[34] AAASo auch Weitemeyer, NZG 2020, 569, 574.
[35] So auch Zimmermann/Raddatz, NJW 2020, 517, 518 f.

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