1. Die Beschwerden sind zulässig. Zwar ist ein Beschluss, der die Annahme als Kind ausspricht, nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Indessen sind Folgeregelungen, die nicht die Annahme selbst betreffen, anfechtbar. Hierunter fällt insbesondere die Namensänderung (vgl. MüKoFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn 93; Staudinger/Helms [2019] § 1757 Rn 35; offen gelassen BGH, FamRZ 2017, 1025 Rn 7).

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 FamFG. Ihr insoweit gestellter Hauptantrag, dass die Annahme in Ansehung des Geburtsnamens der Angenommenen zu keiner Änderung führt, ist erfolglos geblieben, während das Familiengericht nur dem – lediglich zur Vermeidung der Abweisung der Annahme gestellten Hilfsantrag – den bisherigen Familiennamen voranzustellen, stattgegeben hat. Dadurch sind die Beteiligten zu 1 und 2 in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt, weil die Annahme eines Volljährigen gemäß § 1768 BGB nur auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden auszusprechen ist. Bei der Adoption eines Erwachsenen ist auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2018, 1929). Dass die Beteiligten zu 1 und 2 eine über die gesetzliche Regelung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB hinausgehende Namensregelung erstreben, ändert hieran nichts.

2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB iVm § 1767 Abs. 2 BGB dahingehend, dass über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus in Einzelfällen im Rahmen der Volljährigenadoption die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Angenommenen möglich ist, nicht geboten.

Eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB, die für den Fall der Volljährigenadoption nicht die Beibehaltung des Familiennamens des Angenommenen vorsieht, liegt nicht vor (aA AG Leverkusen, FamRZ 2008, 2058). Der Gesetzgeber hat die namensrechtlichen Wirkungen der Volljährigenadoption bewusst nicht abweichend von den für die Minderjährigenadoption geltenden Bestimmungen geregelt. Trotz sich ändernder Anschauungen hinsichtlich Ehe und Familie und der in der Literatur und Rechtsprechung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der namensrechtlichen Bestimmungen der Volljährigenadoption hat der Gesetzgeber auch in der zuletzt mit Gesetz v. 17.7.2017 erfolgten Änderung des § 1757 BGB (BGB. I 2017, 2429) keine abweichende inhaltliche Änderung vorgenommen.

Die für den Fall der Adoption vorgesehene namensrechtliche Regelung des § 1757 Abs. 1 BGB, wonach der Angenommene gemäß § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält und bei Vorliegen weiterer Vor-aussetzungen gemäß § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden kann, ist auch in Ansehung der Besonderheiten der Volljährigenadoption verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des 4. Senats für Familiensachen des OLG Hamm (Beschl. v. 30.6.2011 – II – 4 UF 186/10, FamRZ 2012, 138; siehe auch Staudinger/Helms [2019] BGB, § 1757 Rn 9; Maurer, FamRZ 2009, 440 f) an. Die nicht näher begründete Gegenmeinung des 2. Senats für Familiensachen des OLG Hamm (Beschl. v. 29.6.2012 – II – 2 UF 274, FamRZ 2013, 557–559) sowie den in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Löhnig, FamRZ 2012, 679 ff, ders. Beck-online Großkommentar, Stand: 1.5.2019, § 1757 BGB Rn 53–54; Molls ZRP 2012, 174) teilt der Senat nicht.

a) Der Geburtsname eines Menschen wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG umfasst. Über seine Funktion als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal hinaus ist er Ausdruck der Identität und Individualität des Namensträgers. Der Einzelne kann daher verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8.3.1988 – 1 BvL 9/85 –, FamRZ 1988, 1577–1579). Indessen ist dieser Schutzanspruch nicht uneingeschränkt gewährleistet, vielmehr bedarf das Namensrecht gesetzlicher Ausgestaltung. Dem Namen kommt als Unterscheidungsmerkmal auch eine gesellschaftliche Funktion zu, so dass weiter Belange der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind. Von daher steht dem Einzelnen kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens zu. Angesichts des hohen Werts, dem das Recht am eigenen Namen zukommt, dürfen Eingriffe jedoch nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BVerfG aaO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Regelungen des § 1757 BGB – auch für den Fall der Volljährigenadoption – verfassungsgemäß sind (siehe auch Maurer FamRZ 2009, 440 f). Denn mit der Regelung, dass das angenommene Kind gemäß § 1757 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Geburtsnamen den Familiennamen...

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