1. Vor Amtsantritt möge der Testamentsvollstrecker (wie auch sonst!) stets Akteneinsicht nehmen, um zu erfahren, wie es um den Nachlass und die Erbschaftsannahme bzw. Ausschlagung steht. Das Amt "blind" anzutreten und auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 2226 S 1 BGB als Ausweg zu vertrauen, ist aufgrund des Risikos der latenten Schadensersatzpflicht aufgrund Kündigung zur Unzeit nach § 2226 S 3 BGB nicht empfehlenswert.

2. Läuft die Ausschlagungsfrist bereits, sollte die Grundüberlegung sein, das Amt nicht anzutreten, es sei denn, man ist sich sicher, den Zustand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und bei Amtsantritt so gut zu kennen, dass nichts passieren kann. Denn mit Amtsantritt hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht der unaufgefordert geschuldeten Erbeninformation nach §§ 2218 I, 666 Fall 1 BGB. Ob man das Amt überhaupt antritt, oder wie lange man als potentieller Testamentsvollstrecker hier zuwarten will (auch mit Blick auf die Regeln zur Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung), ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Man muss damit rechnen, dass die hier geschilderten Probleme einschließlich des Risikos der Amtshaftung bei Gericht nicht bekannt sind. Der Testamentsvollstrecker muss hier ggf. Aufklärungsarbeit leisten, die erfahrungsgemäß gerne angenommen wird.

4. Ist die Bekanntgabe an die Erben noch nicht erfolgt, verschafft der hier vorgeschlagene Weg Testamentsvollstrecker und Erben die Zeit, die sie brauchen, um ihre jeweiligen Aufgaben und Rechte – ordnungsgemäße Nachlassverwaltung nach § 2216 I BGB mit Information nach §§ 2218 I, 666 Fall 1 BGB einerseits und Entscheidung über die Erbschaftsannahme andererseits – im Sinne des Gesetzes wahrzunehmen.

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