Den Beschenkten trifft im Rahmen des Herausgabeprozesses nicht nur die Darlegungslast für den behaupteten Vollzug einer Schenkung. Er trägt ebenso die volle Beweislast für die Schenkung sowie deren Vollzug. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 4. September 2019 – 4 U 128/17

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