Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die beantragten Pfändungen abgelehnt. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. Grundsätz-lich ist sie möglich. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, handelt es sich aber nur um bloße Hoffnungen oder Erwartungen, die nicht gepfändet werden können (BeckOK/Riedel § 829 Rn 7, Musielak/Voit § 852 Rn 1).

In Abgrenzung können künftige, auch bedingte, Forderungen durchaus gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Beschluss auf ein künftiges Recht des Schuldners bezieht, welches als solches identifizierbar ist. Es muss nach seiner Rechtsqualität und der Person des Drittschuldners aufgrund einer Rechtsbeziehung bestimmbar, sein, die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits besteht (MüKoZPO/Smid § 829 Rn 13). Diese Voraussetzung ist insbesondere bei noch nicht zum Entstehen gelangten Forderungen unverzichtbar. Für zulässig gehalten wird die Pfändung von Forderungen aus Kontokorrentverhältnissen, Ansprüchen auf Provision aus künftig abzuschließenden Geschäften, Forderungen aus künftigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, wenn ihnen bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Drittschuldner zugrunde liegen. Ist dagegen die Person des Drittschuldners ungewiss, fehlt es an der erforderlichen pfändungsrechtlichen Bestimmbarkeit (Stein/Jonas/Brehm § 829 Rn 7). Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten. Jedenfalls bleibt sowohl bei der beabsichtigten Pfändung des Erbteils, als auch der Pflichtteilsansprüche ungewiss, wer Drittschuldner etwaiger Rechte des Schuldners sein könnte. Es ist unbestimmt und auch nicht bestimmbar, wer die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser beerben wird. Die gesetzliche Erbfolge nach den Eltern und der Ehefrau des Schuldners steht nicht fest, denn sie kann sich jederzeit durch Ereignisse wie Geburten, Todesfälle, Eheschließungen, Ehescheidungsverfahren oder auch eine Annahme an Kindes statt ändern. Darüber hinaus können die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser durch letztwillige Verfügungen aber auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzungen bereits vorgenommen haben oder künftig jederzeit vornehmen und bereits darüber getroffene Bestimmungen abändern.

Das von der Gläubigerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1993 (IX ZR 116/92 = MDR 1994, 203) setzt gleichfalls voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch als Vollrecht begründet ist. Dann (erst) lässt die Rechtsprechung in Fortbildung des § 852 Abs. 1 ZPO ein eingeschränktes Pfandrecht zu, das die Entscheidung, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll, in der Hand des Pflichtteilsberechtigten belässt.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann vor der Beendigung des Güterstands nicht Gegenstand einer Pfändung sein. Gem. § 852 Abs. 2 iVm Abs. 1 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsstandpunkt der Gläubigerin zutrifft, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 ZPO (aaO) auf den Ausgleich des Zugewinns (§ 858 Abs. 2 ZPO) übertragbar ist. Beiden Rechten ist gemeinsam, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen bleiben muss, ob er es ausüben will. Ein eingeschränktes Pfändungspfandrecht, das dem Schuldner diese Entscheidungsbefugnis nicht nimmt, erscheint deshalb denkbar. In der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur wird indes der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst mit der Beendigung des Güterstands als pfändbar angesehen (LG Leipzig, Beschluss vom 5.7.2004, 16 T 2268/04 – juris; BeckOK ZPO/Riedel § 852 Rn 18, MüKoBGB/Koch § 1378 Rn 22; Musielak/Voit, § 852 Rn 4 a).

Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Beendigung des Güterstands ist gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB nicht nur maßgeblich für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Diese ist auch erst von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Gem. § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Eine auch unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils vereinbarte Abtretung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 8.5.2008 IX ZR 180/06 – juris). Dieses absolute Veräußerungsverbot schließt ein...

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