Auch im Hinblick auf den fiktiven Nachlass treffen den Notar entsprechend den vorerwähnten Grundsätzen Ermittlungspflichten. Die Erkenntnisquellen des Notars sind insofern jedoch oftmals eingeschränkt. Angezeigt sind aber hinsichtlich ausgleichungs- und ergänzungspflichtiger Zuwendungen in aller Regel jedenfalls die Befragung der Erben[38] und die Einholung von vollständigen Bankunterlagen (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher), die im Hinblick auf Kontobewegungen und Mittelverwendung zu überprüfen sind.[39]

Eine solche Ermittlungspflicht wird zwar teilweise kritisch gesehen,[40] überzeugt aber aufgrund des an die Ermittlungen des Notars anzulegenden Referenzmaßstabs. Welche Ermittlungen geschuldet sind, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Lage des Auskunftsgläubigers. Ein solcher Dritter würde – ebenso wie er im Hinblick auf den realen Nachlass die Inaugenscheinnahme der Erblasserwohnung für naheliegend erachtet – in Bezug auf den fiktiven Nachlass die Durchsicht von Kontounterlagen auf Zuwendungen des Erblassers der vorerwähnten Art erwarten. Dass die eine Tätigkeit eher als die andere verspricht, bislang unbekannte, den Nachlasswert steigernde Vermögenspositionen aufzudecken, ist ebenso wenig verständlich, wie dass die eine Tätigkeit per se mit einem höheren Aufwand verbunden ist als die andere. Dementsprechend ist auch eine Überprüfung von Bankunterlagen durch den Notar erforderlich.

[38] Vgl. OLGR Nürnberg 2009, S. 776, 777.
[39] In diese Richtung auch BVerfG, ZEV 2016, S. 578, 579; OLG Hamburg, NJW-Spezial 2017, S. 647, 648; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.6.2017 – 7 U 97/16 n. v. Eine Pflicht zur Einsichtnahme jedenfalls bei Auskünften nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB bejahend OLG Stuttgart, ZEV 2016, S. 330, 331.
[40] OLG Köln, RNotZ 2013, S. 127, 129; OLG Hamburg, ErbR 2018, S. 92, 94 f; Blum, in: Schlitt/Müller, § 2 Rn 50; G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 23.

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