III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO iVm § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 GBO gestützten Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis, wenn bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer der Beteiligten als Eigentümer eingetragen werden soll. Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben erteilt, so ist nach Absatz 2 a auch der Notar für die Erteilung des Zeugnisses zuständig, der die Auseinandersetzung vermittelt hat. Zweck der Vorschrift ist es, die Auseinandersetzung (u. a.) von Erbengemeinschaften zu erleichtern (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 36, 37 Rn 1). Voraussetzung für ihre Anwendung ist daher nach einhelliger und zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine solche Gemeinschaft besteht und statt der Erbengemeinschaft einzelne ihrer Mitglieder eingetragen werden sollen (vgl. KG, JFG 14, 137, 139 f; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 36 Rn 11; BeckOK GBO/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018, § 36 Rn 3; Burandt/Rojahn/Egerland, Erbrecht, 2. Aufl., § 36 GBO, Rn 2; Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 36, 37 Rn 1 u. 4; KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 36 GBO Rn 5; Lemke/Krause, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 36 GBO Rn 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn 17).

b) So liegt es hier nicht. Zwischen der Antragstellerin und ihre Mutter bestand zwar eine Erbengemeinschaft. Diese endete aber dadurch, dass die Mutter starb und von der Antragstellerin allein beerbt wurde. Vereinigen sich nämlich alle Anteile eines Nachlasses (hier: des Erblassers) in der Hand eines Miterben (hier: der Antragstellerin), dann erlischt die Gemeinschaft. Es bestehen keine Erbteile mehr, und es tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 126/14, WM 2016, 528 Rn 11; BGH, Urteil vom 19. März 1992 – IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 559 jeweils mwN). Zu dem Zeitpunkt, als die in dem Auseinandersetzungszeugnis nachgewiesene Insichverfügung vorgenommen wurde, bestand deshalb keine Erbengemeinschaft mehr, die hätte auseinandergesetzt werden können.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, gilt dies auch dann, wenn in der Hand des letzten Miterben eine Voll- und eine Vorerbenstellung zusammentreffen.

aa) Allerdings ist für die Gütergemeinschaft anerkannt, dass das Gesamthandsverhältnis trotz Vereinigung aller Anteile in der Hand des überlebenden Ehegatten bis zur Auseinandersetzung fortdauert, wenn dieser alleiniger Vorerbe des Erstverstorbenen geworden ist. Begründet wird dies mit den gegenüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden gesetzlichen Regelungen des Güterrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 1964 – V ZR 59/62, NJW 1964, 768 f; Beschluss vom 10. März 1976 – V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479). Im Anschluss hieran wird vereinzelt ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch für den Fall angenommen, dass sich Vor- und Vollerbenstellung in der Hand des letzten verbleibenden Miterben vereinigen (vgl. Schmid, BWNotZ 1996, 144, 146).

bb) Richtigerweise ist in dieser Konstellation aber von der Beendigung der zuvor bestehenden Erbengemeinschaft auszugehen, so dass es einer Auseinandersetzung des Nachlasses nach den §§ 2042 ff BGB nicht mehr bedarf (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2033 Rn 5 a und 5 c; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 72). Die Rechtsprechung des Senats zum Fortbestehen der Gütergemeinschaft lässt sich auf die Erbengemeinschaft nicht übertragen. Bei dieser besteht der Sinn und Zweck der gesamthänderischen Bindung darin, den Nachlassgläubigern den Nachlass unverändert zur Befriedigung zu erhalten (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. V, S. 495). Dieses Interesse ist nicht betroffen, wenn sich sämtliche Teile des Nachlasses in der Hand des letzten Miterben vereinigen.

d) Im Hinblick auf einen im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk besteht für ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch kein Bedürfnis. Denn es ist anerkannt, dass § 36 GBO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Erbe, der zum Teil Vollerbe und zum Teil nur Vorerbe ist, den Teil des Nachlasses, der seiner Quote als Vollerbe entspricht, zur freien Verfügung übernimmt; hierbei müssen die Nacherben jedoch grundsätzlich auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten und den Nachlassgegenstand dem Vorerben zur freien Verfügung überlassen (vgl. Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 36 Rn 12; BeckOK GBO/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018, § 36 Rn 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn 18 jeweils mwN). An einer s...

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