Die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers bzw. Schenkers kann in der Praxis stets durch Nachweis einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrades[24] gegenüber der Finanzverwaltung belegt werden. Kumulativ bzw. alternativ, sofern kein Pflegegrad besteht, kann ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ferner kann nach den angesprochenen gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden regelmäßig unterstellt werden, dass die Hilfsbedürftigkeit eines Menschen mit fortschreitendem Alter zunimmt. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, kann bei einem über 80 Jahre alten Menschen entsprechend von einer Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden, ohne dass es hierzu eines Nachweises seitens des Steuerpflichtigen in Form eines ärztlichen Attests oder vergleichbarer Bescheinigung bedarf.[25] Die Unterbringung und Versorgung in einem Pflegeheim steht der Hilfsbedürftigkeit, und damit der Berücksichtigung von Pflegeleistungen, nicht entgegen, da diese auch gegenüber Personen erbracht werden können, die in einer entsprechenden Institution leben und versorgt werden.

[24] Ab 1.1.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeit-Begriff, die bisherigen drei Pflegestufen werden doch passgenauere fünf Pflegegrade ersetzt.

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