Die Erbin (Klägerin und Revisionsbeklagte) hatte ihre Mutter bis zu deren Tod in ihr Haus aufgenommen und auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung den Freibetrag iSd § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG mit Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Erbin gegenüber der Erblasserin. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Klägerin sei als Tochter der Erblasserin zwar gem. § 1601 BGB abstrakt verpflichtet gewesen, ihrer Mutter Unterhalt zu gewähren, die Unterhaltspflicht scheitere allerdings im konkreten Fall wegen des umfangreichen vorhandenen Eigenvermögens, und damit an der Bedürftigkeit der Erblasserin iSd § 1602 BGB. Die Revision der Finanzverwaltung gegen die Entscheidung des Finanzgerichts blieb erfolglos.

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