Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, wenn er Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Regelung soll – im Lichte des mit dem demographischen Wandel einhergehenden Bedarfs – ein freiwilliges Opfer von pflegenden Personen honorieren bzw. außerhalb vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen erbrachte Pflegeleistungen steuerlich begünstigen.[2] Nach den Feststellungen des statistischen Bundesamts wurden 2015 von insgesamt 2,9 Millionen pflegebedürftigen Personen 1,38 Millionen zu Hause von Angehörigen versorgt.[3]
Bei § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG handelt es sich um einen echten Freibetrag, sodass bei einer tatsächlichen Pflege oder Unterhaltsgewährung im Wert von mehr als 20.000 EUR stets dieser Betrag, bei geringerer Pflege oder Unterhaltsgewährung der der tatsächlichen Leistung angemessene (niedrigere) Betrag vom Erwerb abzuziehen ist.[4] Eine Freigrenze im steuerlichen Sinne liegt hingegen vor, wenn Beträge nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird.[5]
Das Steuerprivileg des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt nicht nur für Erwerbe von Todes wegen, sondern auch für Zuwendungen unter Lebenden.[6] In der Praxis fehlt es allerdings regelmäßig bei einer lebzeitigen Übertragung von Grundvermögen an einer freigebigen Zuwendung, weil Pflege-/Unterhaltsverpflichtungen synallagmatisch zu der Zuwendung – mithin entgeltlich – vereinbart werden. Auf diese Weise können Pflichtteilsergänzungsansprüche iSd § 2325 BGB, Ansprüche aus den §§ 2287 f BGB und Wertersatzansprüche nach § 528 BGB reduziert werden. Schenkungsteuerlich[7] ist bei einer Entgeltlichkeit zu beachten, dass es sich bei Wart- und Pflegeverpflichtungen, anders als beim Nießbrauch, um eine aufschiebend bedingte Last handelt, die nach § 6 Abs. 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist.[8]
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