Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das beklagte Land wurde im Jahre 2013 nach § 1936 S. 1 BGB Erbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Wohngeld für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und dem Beklagten die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diesen Vorbehalt.

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