I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die beschränkte Erbenhaftung dem Beklagten trotz § 780 Abs. 2 ZPO vorzubehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Erbe nur dann persönlich, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Der Beklagte habe keine Handlungen vorgenommen, die diese Zurechnung rechtfertigten. Dass er es unterlasse, Erträge aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen, führe zu keinem anderen Ergebnis.

II. Die Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (siehe etwa BGH, Urt. v. 11.10.2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 mwN; BGH, Urt. v. 2.2.1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338). Dies gilt auch für die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision (BGH, Urt. v. 14.3.2012 – XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516, 517; MüKo-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 542 Rn 18; PG/Ackermann, ZPO, 8. Aufl., § 542 Rn 4; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn 6).

b) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sog. formelle Beschwer; vgl. nur BGH, Beschl. v. 18.1.2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn 6 mwN). So verhält es sich in der Regel, wenn der Urteilstenor hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt, wie es hier aufgrund des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung der Fall ist. Zwingend ist das aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinter dem Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1993 – VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053).

2. Daran fehlt es.

a) Die Klägerin wendet sich mit der Revision ausdrücklich allein dagegen, dass dem beklagten Land in dem angefochtenen Urteil der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugebilligt wurde. Diese Beschränkung der Revision ist zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn 5).

b) Die Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilstenor führt nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden ist als beantragt. Denn der Vorbehalt hatte keine über den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Beklagten hinausgehende Wirkung. Der Fiskus kann sich stets, also unabhängig davon, ob ein Vorbehalt in das Urteil aufgenommen wurde, auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung berufen (§ 780 Abs. 2 ZPO). Wird er – wie hier – zu einer Zahlung verurteilt, besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung mit und ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Ob die klagende Partei auch dann nicht formell beschwert ist, wenn die Aufnahme des Vorbehalts Voraussetzung für die beschränkte Erbenhaftung ist (§ 780 Abs. 1 ZPO; so BGH, Urt. v. 13.7.1989 – IX ZR 22/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230; offengelassen dagegen in BGH, Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn 4), bedarf hier keiner Entscheidung. Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.

c) Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht die von dem beklagten Land erhobene Einrede nicht sachlich geprüft und beschieden hat.

aa) Zwar hätten die Voraussetzungen für eine gegenständlich beschränkte Erbenhaftung einschließlich der Frage, inwieweit eine solche bei Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben überhaupt in Betracht kommt, bereits im vorliegenden Verfahren geklärt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die von dem beklagten Land erhobene Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berechtigt ist, nicht befasst. Hätte es die Frage entscheiden wollen und die Einrede zulasten der Klägerin als begründet angesehen, hätte es den Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass verurteilen müssen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308; MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 780 Rn 13; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn 15).

bb) Das Berufungsgericht war zu einer Entscheidung über die Einrede aber nicht verpflichtet. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Prozessgerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder ob es sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlässt (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn 8; Urt. v. 13.7.1989 – IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230; Urt. v. 9.3.1983 - IV a ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 23...

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