Der Vollmachtnehmer kann für den Vollmachtgeber nur wirksam in eine der Maßnahmen des § 1904 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB einwilligen, nicht einwilligen oder eine erteilte Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachtgeber in der Vollmacht in hinreichender Deutlichkeit darlegt, dass die Entscheidungsmacht des Vollmachtnehmers die im Gesetzestext genannten Maßnahmen umfasst und sich zudem darauf bezieht, diese Maßnahmen zu unterlassen oder am Betroffenen durchführen zu lassen. Im Vollmachtstext muss hier deutlich werden, dass die Entscheidung des Vollmachtnehmers mit der Gefahr des Todes oder eines schweren, über einen längeren Zeitraum andauernden gesundheitlichen Schadens des Vollmachtgebers einhergehen kann.

Der Betroffene, für den die Entscheidung der Durchführung lebensverälngernder Maßnahmen gem. § 1904 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu treffen ist, ist nur dann durch eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend geschützt, wenn der Vollmachtnehmer offenkundig den Willen des Betroffenen nicht berücksichtigt.

Enthält die Patientenverfügung ausschließlich die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, so handelt es sich hierbei mangels fehlender Konkretisierung der Behandlungsmaßnahmen nicht um eine bindende Entscheidung des Betroffenen. Eine Konkretisierung kann hier durch Aufführen bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder auch Bezugnahme auf bestimmte, ausreichend abgrenzbare Krankheiten bzw. Behandlungssituationen erreicht werden.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16

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