Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber ein sinnvolles Ganzes hat regeln wollen, kann man annehmen, dass er das Ertragswertverfahren für alle Fälle hat eröffnen wollen, in denen es eine ortsübliche Miete gibt. Sie deckt sich bei einer längerfristigen Vermietung zwischen fremden Dritten üblicherweise mit der vereinbarten Miete, die daher als ortsübliche Miete angesehen werden kann. Eine Suche nach einer ortsüblichen Miete ist in den mietlosen Fällen des § 186 Abs. 2 Nr. 1 BewG notwendig. Sie kann, wie jede andere Besteuerungsgrundlage auch, geschätzt werden, wenn sie sich nicht ermitteln lässt. Und schließlich ist eine Suche nach einer ortsüblichen Miete erforderlich, wenn die vereinbarte Miete nicht fremdüblich ist, sodass sie nicht als Besteuerungsgrundlage akzeptiert werden kann.

In diesem sinnvollen Ganzen ist § 182 Abs. 3 und 4 BewG im Wege teleologischer Extension so zu lesen, dass Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln oder schätzen lässt, im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, andernfalls im Sachwertverfahren.

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