Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 5.168,00 EUR verurteilt, da der Klägerin aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch in der zugesprochenen Höhe zusteht.

a) Die Klägerin kann vom Beklagten als Pflichtteil 1/6 des Nachlasswertes verlangen. Sie ist als Tochter der Erblasserin grundsätzlich Pflichtteilsberechtigte. Durch das notarielle Testament vom 19.11.2007 ist sie von der Erbfolge ausgeschlossen und, was im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist, der Beklagte zum Alleinerben bestimmt worden. Als eines von drei Kindern der verwitweten Erblasserin beträgt ihre Pflichtteilsquote unstreitig 1/6 (§ 2303 Abs. 1. S. 2, § 1924 Abs. 1, 4 BGB).

b) Der Höhe nach ist der Pflichtteilsanspruch von den Parteien auf 5.168 EUR unstreitig gestellt worden.

c) Der Beklagte kann dem Anspruch nicht die Einrede der Pflichtteilsunwürdigkeit entgegenhalten, da sich aus dem Sach- und Streitstand keine Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin gemäß den §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB ergibt.

aa) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil angenommen, der Beklagte könne sich nicht mehr auf eine Pflichtteilsunwürdigkeit berufen, da er innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist keine Anfechtungsklage nach § 2342 BGB erhoben hat. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend. Zwar muss auch die Pflichtteilsunwürdigkeit grundsätzlich durch Anfechtung geltend gemacht werden. Dazu genügt aber eine formlose Anfechtungserklärung innerhalb der Frist des § 2082 BGB. Die Verschriften der §§ 2342, 2344 BGB zur Anfechtungsklage werden in § 2345 Abs. 1 S. 2 BGB für die Pflichtteilsunwürdigkeit nicht genannt und damit nicht für anwendbar erklärt. Wie sich aus § 2083 HS 2 BGB ergibt, kann die Pflichtteilsunwürdigkeit außerdem nach Fristablauf noch einredeweise geltend gemacht werden. Der Beklagte könnte sich daher für den Fall, dass die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB vorlägen, auf die geltend gemachte Einrede berufen.

bb) Es fehlt aber an einem Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 Abs. 1 BGB.

(1) Die Klägerin ist nicht erbunwürdig nach § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB iVm § 267 StGB wegen Herstellens oder Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde. Eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass die Klägerin in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen eine Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB begangen hätte.

(a) Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht von einer Beteiligung der Klägerin an der Herstellung einer unechten Urkunde im Wege der Blankettfälschung gemäß § 267 StGB ausgegangen werden.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe eine Blankettfälschung begangen, indem sie einen von der Erblasserin blanko unterschriebenen Zettel mit dem Text des Testaments ausgefüllt habe oder sich an einer solchen Tat jedenfalls beteiligt habe, ist bereits nicht eindeutig, ob dieser Sachverhalt wirklich behauptet werden sollte oder nur unbestimmt als Möglichkeit der Entstehung des Testaments vom 23.10.2009 vorgetragen wurde. Jedenfalls fehlt es aber an einem Beweisantritt für diese Behauptung.

(b) Die Klägerin hat auch nicht im Sinne von § 267 StGB von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht oder ihrer Tochter beim Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Erbscheinsverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren der Tochter gegen den Beklagten geholfen. Ob die Klägerin, wie vom Beklagten behauptet, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ihrer Tochter gegen den Beklagten bewusst eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, um ihrer Tochter zu helfen, das unwirksame Testament im Verfahren gegen den Beklagten als scheinbar echtes verwenden zu können, kann für die Frage der Strafbarkeit nach § 267 StGB offenbleiben.

Ein Gebrauchmachen des Testaments vom 23.10.2009 ist – ungeachtet einer eventuellen Strafbarkeit der Beteiligten nach anderen Vorschriften wie §§ 263, 22 StGB oder § 156 StGB – keine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB, da das Testament vom 23.10.2009 keine unechte Urkunde ist. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als ihr Aussteller erscheint, d.h. wenn tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller der Urkunde nicht identisch sind (BGHSt 33, 159, 160; OLG Stuttgart NJW 1981, 1223).

Aussteller ist der geistige Urheber der in der Urkunde verkörperten Gedankenerklärung, d. h. derjenige, der sich die Erklärung zu eigen macht, die Erklärung als seine eigene Erklärung gelten lassen will (BGH NJW 1954, 1375; BayObLG NJW 1981, 772, 773; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn 55). Wer eine Urkunde im eigenen Namen unterschreibt, ist damit grundsätzlich ihr Aussteller, da durch die Unterschrift in der Regel kenntlich gemacht wird, die verkörperte Gedankenerklärung als eigene Erklärung gelten lassen zu wollen. Unstreitig hat die Mutter der Parteien das Testament vom 23.10.2009 ...

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