Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 ErbStG). Dabei handelt es sich faktisch um eine Art Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist (anders als sonst im ErbStG) keine Vermögensübertragung, sondern die bestehende Vermögenssubstanz (s. a. § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG). Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Die Erbersatzsteuer wurde erstmals im Jahr 1974 eingeführt.[11] Der Gesetzgeber konnte dabei weder auf historische Vorbilder noch auf vergleichbare Regelungen zurückgreifen. Mit der Einführung der Erbersatzsteuer sollte vor allem verhindert werden, dass das in Familienstiftungen gebundene Vermögen auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird. Das Erbschaftsteuergesetz geht davon aus, dass das Vermögen im Generationenwechsel einmal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Bei Vermögen, das über Gesellschaften gehalten wird, ist dies durch die Besteuerung der Anteile der Gesellschafter sichergestellt. Dagegen war das in eine Familienstiftung eingebrachte Vermögen vor Einführung der Erbersatzsteuer über Generationen hinweg steuerfrei, weil eine Stiftung keine Anteilseigner hat und damit auch keine Vermögensübertragung erfolgt. Der Gesetzgeber hat darin eine systemwidrige Begünstigung von Familienstiftungen (bzw. der hinter der Familienstiftung stehenden Personen) gesehen, der mit der Besteuerung einer fiktiven Erbfolge in Form der Erbersatzsteuer begegnet werden sollte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Erbersatzsteuer mehrfach bestätigt.[12] Die Auslegung des Steuertatbestands war zudem Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.[13] Im Schrifttum wird die Erbersatzsteuer immer wieder kontrovers erörtert.[14]

[11] BGBl I 1974, 933 = BStBl I 1974, 216.
[12] Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 8.3.1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312 = BStBl II 1983, 779 = BGBl I 1983, 525 = NJW 1983, 1841, und zuletzt BVerfG, Beschl. v. 22.8.2011, 1 BvR 2570/10, ZEV 2012, 51.
[14] Siehe zuletzt, neben den Kommentierungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG u. a. Höne, NWB-EV 8/2013, 267; von Löwe/Droege, ZEV 2006, 530; von Oertzen, DStR 2012, Beihefter zu Heft 11/2012, S. 37 ff; van Randenborgh, BB 2013, 2780; Theuffel-Werhahn, ZEV 2014, 14.

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