Die Entscheidung des FG Köln betraf eine Stiftung, die aufgrund eines Testaments im Jahr 1858 errichtet worden ist. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird von der Stadt Köln verwaltet. Zweck der Stiftung ist u. a. die Unterstützung der Nachkommen des Stifters und von bedürftigen Kindern der Stadt Köln. Die rechtliche Qualifikation der Stiftung hat die Verwaltungs- und Finanzgerichte in den letzten Jahrzehnten wiederholt beschäftigt. Danach handelt es sich bei der Stiftung um eine privatrechtliche, nicht rechtsfähige Familienstiftung. Die Stiftung ist nicht gemeinnützig (iSv §§ 51 ff AO; siehe § 52 Abs. 1 S. 2 AO: keine Förderung der Allgemeinheit, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist, z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie). Im Jahr 2014 wurde für das Vermögen der nicht rechtsfähigen Familienstiftung erstmals Erbersatzsteuer erhoben (zum Stichtag siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid waren erfolglos. Die Revision ist derzeit beim BFH (unter dem Az. II R 26/06) anhängig. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Frage, ob die Erbersatzsteuer (nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) nur rechtsfähige Familienstiftungen oder auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen umfasst. Das FG Köln kommt in seiner sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die konkrete, nicht rechtsfähige Familienstiftung Erbersatzsteuer entrichten muss. Das Ergebnis kann gleichwohl nicht überzeugen.

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