Die (deutsche) Familienstiftung hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Renaissance erlebt. Anlass für die Gründung vieler Familienstiftungen war (neben allgemeinen Überlegungen der Nachfolgeplanung und Vermögenssicherung) sicherlich auch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Derzeit kann unternehmerisches Vermögen (unabhängig von der Höhe des Vermögens) grundsätzlich steuerfrei in eine Familienstiftung eingebracht werden (§§ 13 a, 13 b ErbStG). In den Medien wurde von zahlreichen Gründungen von Familienstiftungen bei deutschen Familienunternehmen berichtet. Prominente Beispiele sind etwa der Playmobil Gründer Horst Brandstätter, der Brillenhersteller Fielmann, der Tunnelbauer Herrenknecht, die Papenburger Meyer Werft, der Klingel- und Sprechanlagenhersteller Horst Siedle, die Spielautomatengruppe Gauselmann, das Technologieunternehmen Harting und das Elektrounternehmen Stiebel Eltron.[1]

[1] Ausführlich zu Familienstiftungen, neben den Kommentaren zu §§ 80 ff BGB, zuletzt u. a. Bisle, DStR 2012, 525; Blumers, DStR 2012, 1; Feick/Thon, ZEV 2012, 404; Feldner/Stoklassa, ErbStB 2014, 201 und 227; Geck, ZEV 2015, 401; Hoffmann-Becking, ZHR 178 (2014) 491; Königer, ZEV 2013, 433; Pauli, FamRZ 2012, 344; Reimann, DNotZ 2012, 250; Werder/Wystrcil, BB 2016, 1558; Werner, NWB-EV 2014, 52; Zensus/Schmitz, NJW 2012, 1323, und die Gesamtdarstellungen von Feick (Hrsg.), Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015; Frieling, Die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument im Rahmen der Unternehmensnachfolge, 2015; von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl. 2016; Schiffer, Die Stiftung in der Beratungspraxis, 4. Aufl. 2015.

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