Gemäß § 6 Abs. 2 S.1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (transmortalen) Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht dabei den Anforderungen des § 29 GBO.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2015 – 11 Wx 71/15

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