Leistungen des Pflegebedürftigen an Pflegepersonen sind – soweit steuerbar – bei diesen bis zur Höhe eines Pflegegeldes iSv § 37 SGB XI u. U. steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Herkunft der Mittel, nicht nur für weitergeleitete Versicherungs- oder Beihilfeleistungen. Allerdings verneint der BFH[23] im Regelfall für Angehörigenpflege (ohne Arbeitsvertrag) bereits die Steuerbarkeit des Entgelts nach § 22 Nr. 3 EStG.[24] Im Einzelfall sind steuerlich beachtliche (Arbeits-)Verträge unter Angehörigen dadurch nicht ausgeschlossen. Soweit die Pflege durch Angehörige erbracht wird, steht diesen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 b Abs. 6 EStG der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR zu.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen