Leistungen des Pflegebedürftigen an Pflegepersonen sind – soweit steuerbar – bei diesen bis zur Höhe eines Pflegegeldes iSv § 37 SGB XI u. U. steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Herkunft der Mittel, nicht nur für weitergeleitete Versicherungs- oder Beihilfeleistungen. Allerdings verneint der BFH[23] im Regelfall für Angehörigenpflege (ohne Arbeitsvertrag) bereits die Steuerbarkeit des Entgelts nach § 22 Nr. 3 EStG.[24] Im Einzelfall sind steuerlich beachtliche (Arbeits-)Verträge unter Angehörigen dadurch nicht ausgeschlossen. Soweit die Pflege durch Angehörige erbracht wird, steht diesen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 b Abs. 6 EStG der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR zu.

[23] BStBl 1999 II, 776.
[24] GlA. zu § 18 EStG FG Rheinland-Pfalz EFG 1999, 1123 (Ganztätige Betreuung eines Enkelkindes durch die Großeltern gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 4.000,00 DM).

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