In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers.

Die Erben bzw. die sonstigen am Nachlass beteiligten Personen warfen dem Testamentsvollstrecker insbesondere vor, dass die Art und Weise der Anordnung der Testamentsvollstreckung zwar grundsätzlich (noch) rechtlich zulässig, gleichwohl jedoch im Stil als bedenklich anzusehen sei; dies umso mehr, als dass das notarielle Testament, das der ernannte Testamentsvollstrecker selbst als Notarvertreter beurkundet hatte, ihm trotz der außergewöhnlich hohen Vergütung die umfangreiche Einschaltung fachlicher Hilfskräfte zu seiner Arbeitsentlastung, jedoch auf Kosten des Nachlasses, ermöglichte.

Darüber hinaus ignorierte der Testamentsvollstrecker bereits die Aufforderung zur ersten Rechnungslegung über das Rumpfgeschäftsjahr 2009 mit rechtlich nicht nachvollziehbaren Erwägungen, sodass der entsprechende Anspruch der Erben auf jährliche Rechnungslegung im gerichtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden musste.

Hinzu kam, dass der Testamentsvollstrecker, der selbst Rechtsanwalt ist, zu jedweder Kommunikation mit den Erben und den weiteren am Nachlass beteiligten Personen eine von ihm beauftragte Rechtsanwältin hinzuzog und die entsprechende Korrespondenz weitgehend von ihr führen ließ. Nach seinem einseitigen Abbruch der Gespräche mit der Familie des Erblassers im März 2011 untersagte er sogar die direkte Kommunikation mit ihm.

Eine Trennung der Kosten für die anwaltliche Vertretung danach, ob die Bevollmächtigte für den Nachlass oder für ihn persönlich als Testamentsvollstrecker tätig wurde, unterblieb jedoch.

Zudem band der Testamentsvollstrecker die Witwe des Erblassers in die Verwaltung der in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien nicht mit ein, sondern verwaltete diese eigenmächtig allein unter deren Ausschluss und setzte sogar gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen einen Verwalter ein; der Testamentsvollstrecker kümmerte sich im Gegenzug jedoch nur unzureichend um die Verwaltung, indem er etwa an Eigentümerversammlungen überhaupt nicht teilnahm.

Da der Erblasser und seine Ehefrau insbesondere von den Mietzinserträgen der Immobilien gelebt hatten, erfolgte zunächst vereinbarungsgemäß eine monatliche Vorauszahlung auf den Gewinnanteil der Witwe, die der Testamentsvollstrecker, der allein Zugriff auf die Mietzinskonten hatte, im Januar 2012 eigenmächtig aussetzte. Die Witwe war durch dieses Geschäftsgebaren des Testamentsvollstreckers sogar gezwungen, ein gerichtliches Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht Münster durchzuführen, um ihm dieses Verhalten zu untersagen.[6]

Beharrlich und grundlos verweigerte der Testamentsvollstrecker in der Folgezeit sogar die Zustimmung zur Vermietung der vormals vom Erblasser bewohnten und im Miteigentum der Witwe stehenden Wohnung an die Familie eines pflichtteilsberechtigten Sohnes, dessen zwei Kinder in die Erbenstellung nachgerückt waren, sodass auch dieser Anspruch der gerichtlichen Durchsetzung bedurfte.

Überhaupt vertrat der Testamentsvollstrecker die rechtlich abwegige Auffassung, es bedürfe keiner wirtschaftlichen Teilhabe der Erben am Nachlass.

Unter Missachtung des Erblasserwillens veräußerte er eine aus sechs Eigentumswohnungen bestehende und zum Nachlass gehörende Immobilie, die nahezu das hälftige Vermögen des Erblassers ausmachte, wobei es für den Verkauf keine wirtschaftliche Notwendigkeit gab; denn seitens der Witwe und der pflichtteilsberechtigten Söhne wurde dem Testamentsvollstrecker stets die Bereitschaft mitgeteilt, die Erfüllung der unstreitig bestehenden Ansprüche auf Pflichtteil und Zugewinnausgleich nicht in bar, sondern durch Ausgleich in Immobilienvermögen zu akzeptieren. Gerade vor dem Hintergrund der positiven Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt wäre es geboten gewesen, diese werthaltigste Immobilie im Nachlass zu behalten.

Im Weiteren beantragte er auch noch die Teilungsversteigerung sämtlicher im Miteigentum der Witwe stehenden Objekte, wobei mit der Versteigerung der entsprechenden Objekte der Erblasserwille vollends zunichte gemacht worden wäre.

Aufgrund des Abbruchs der Gespräche mit der Familie des Erblassers über eine einvernehmliche Regulierung der Pflichtteilsansprüche waren sowohl die Witwe als auch die Söhne sodann gezwungen, die Pflichtteilsansprüche zur Vermeidung einer Verjährung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Damit wurde der Nachlass nicht nur mit Kosten für weitere Gerichtsverfahren belastet, sondern fortlaufend um die auf die betreffenden Forderungen auflaufenden Zinsen geschmälert.

[6] Vgl. §§ 1004, 1008, 1011, 742 BGB.

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