Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor; das FA hat nämlich die AdV abgelehnt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder – was im Streitfall nicht in Betracht kommt – die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. Mai 2009 IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, mwN).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1.; vom 10. März 2005 II R 54/03 BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.). Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches Finanzgericht –FG– vom 21. Oktober 2007 1 K 268/04, EFG 2008, 472). Der BFH hat bei dem Abschluss der Verträge in einem Zuge, nämlich an einem Tage in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern sowie aus der inhaltlichen Abstimmung der Verträge untereinander darauf geschlossen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert war, und damit eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten angenommen (BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1.).

b) Der Senat ist der Auffassung, dass schenkungsteuerrechtlich der Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert ist, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.

aa) Für die Frage, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, und damit die Frage, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, ist ausschließlich die Zivilrechtslage maßgeblich (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 893, unter II.2.b.aa; vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.1.a; vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, unter II.1.; vom 9. September 2009 II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74, unter II.1.a; vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a.aa; BFH-Beschluss vom 20. September 2010 II B 7/10, BFH/NV 2010, 2280, unter II.1.a.); es kommt nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 908, unter II.1.a; in BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.1.a; in BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74, unter II.1.a).

bb) Nach der Auffassung des Senats schließt diese Ausrichtung auf das Zivilrecht nicht aus, dass zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, aber schenkungsteuerrechtlich der Zwischenerwerb unbeachtlich ist, weil der zwischengeschaltete Dritte schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert ist.

Zwar knüpft das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an die bürgerlich-rechtlichen Gestaltungen an und verwendet dem Zivilrecht entnommene Begriffe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zivilrechtliche Gestaltungen und Begriffe entsprechend den steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhängen selbstständig interpretiert werden können und müssen. Es gibt keine Vermutung, dass das dem Zivilrecht entlehnte Tatbestandsmerkmal einer Steuerrechtsnorm im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren ist. Dies gilt auch für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373, unter II.2.d.). So ist eine Schenkung unter Auflage zivilrechtlich insgesamt unentgeltlich; schenkungsteuerrechtlich ist der Bedachte aber, soweit ihm Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leis...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge