Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Betriebs, sei es im Falle der vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten oder auch im Falle des Todes des Einzelunternehmers, Gesellschafters oder Geschäftsführers zu gewährleisten, ist eine ohne Wenn und Aber zu erfüllende Aufgabe der hierfür in Betracht kommenden Funktionsträger, da ein Fehlen von Regelungen zu kaum mehr reparablen wirtschaftlichen Konsequenzen in einem Betrieb führen kann, die letztendlich bis zu deren Insolvenz reichen. Langenfeld[1] und Reymann[2] waren die Ersten, die sich mit dem speziellen Thema betrieblicher Vollmachten befasst und auf den erhöhten Regelungsbedarf hingewiesen haben. Betroffen sind insbesondere Inhaber von Einzelfirmen, Geschäftführer von Einpersonen GmbHs oder GmbH u. KoKGs sowie Mitgesellschafter einer GmbH.

[1] In ZEV 2005, 52 ff.
[2] ZEV 2005, 457, 514 f und 2006, 12 ff.

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