Einführung

Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines Betriebs, sei es im Falle der vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten oder auch im Falle des Todes des Einzelunternehmers, Gesellschafters oder Geschäftsführers zu gewährleisten, ist eine ohne Wenn und Aber zu erfüllende Aufgabe der hierfür in Betracht kommenden Funktionsträger, da ein Fehlen von Regelungen zu kaum mehr reparablen wirtschaftlichen Konsequenzen in einem Betrieb führen kann, die letztendlich bis zu deren Insolvenz reichen. Langenfeld[1] und Reymann[2] waren die Ersten, die sich mit dem speziellen Thema betrieblicher Vollmachten befasst und auf den erhöhten Regelungsbedarf hingewiesen haben. Betroffen sind insbesondere Inhaber von Einzelfirmen, Geschäftführer von Einpersonen GmbHs oder GmbH u. KoKGs sowie Mitgesellschafter einer GmbH.

[1] In ZEV 2005, 52 ff.
[2] ZEV 2005, 457, 514 f und 2006, 12 ff.

A. Inhaltliche Ausgestaltung

Wie bei der allgemeinen Vollmacht wird auch bei der unternehmensbezogenen Vollmacht zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden. Während das Außenverhältnis die Rechtsmacht nach außen betrifft, regelt das Innenverhältnis das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer, indem dort die Pflichten und Rechte des Vollmachtnehmers niedergelegt werden.

Eine Vorsorgevollmacht wird regelmäßig als Generalvollmacht erteilt. Als solche berechtigt sie grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften (und geschäftsähnlichen Handlungen), bei denen eine Vertretung zulässig ist.[3] Auch der berufliche bzw. unternehmerische Bereich ist daher im Grundsatz mit umfasst (zu den Ausnahmen später). Dennoch ergeben sich spezifische Gestaltungsprobleme:

Zum einen sind die besonderen Vorgaben des Berufsrechts bzw. des Handels- und Gesellschaftsrechts für die Erteilung von Vollmachten zu berücksichtigen.

– Umfang der Vertretungsregelung

– Prinzip der Selbstorganschaft

– Ausschluss – Numerus clausus

Zum anderen sollte die Vollmacht um eine Handlungsanweisung ergänzt werden, in der der Unternehmer zumindest in groben Zügen festlegt, was aus dem Unternehmen wird, wenn er etwa durch Unfall oder plötzliche Krankheit für längere Zeit nicht mehr einsatzfähig ist.[4]

Neben den besonderen gesellschafts- und handelsrechtlichen Vorgaben sind aber auch die für die allgemeine Vorsorgevollmacht geltenden Grundsätze zu beachten. So ist z. B. mit dem Vollmachtgeber zu erörtern, welche Befugnisse die Vertretungsperson haben soll. Hier sollten sinnvollerweise beispielhaft die verschiedenen Angelegenheiten aufgeführt werden, um so nicht das Risiko einzugehen, dass die Vollmacht in bestimmten Fällen nicht anerkannt wird. Gerade die Ausführlichkeit der Darstellung zu bevollmächtigenden Aufgaben ist für Vollmachtgeber, aber auch für den Bevollmächtigten äußerst wichtig, da dies einerseits zur Klarstellung beiträgt, andererseits auch Einschränkungsüberlegungen beim Vollmachtgeber auslösen kann.

Neben einer Generalklausel könnte der zusätzliche Bevollmächtigungskatalog[5] wie folgt aussehen:

alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die betriebsbedingt sind, im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen,
über Vermögensgegenstände jeder Art, auch über Domains, Marken, Patente, Lizenzen oder andere betriebsbedingten Vermögensrechte, zu verfügen und darüber Verträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen,
Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen, Vergleiche zu schließen oder abzulehnen,
Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen,
Verbindlichkeiten einzugehen und Forderungen geltend zu machen, einzuziehen oder abzutreten,
Bürgschaften und Patronatserklärungen oder ähnliche Erklärungen abzugeben oder zu kündigen,
den Vollmachtgeber vor Behörden, Finanzämtern, sonstigen Dienststellen und Notariaten sowie Versicherungsgesellschaften aller Art im In- und Ausland umfassend zu vertreten; der Bevollmächtigte ist auch berechtigt, Beihilfe- oder Leistungsanträge bei Behörden oder Krankenkassen etc. zu stellen,
Grundbesitz zu veräußern und zu erwerben, Grundpfandrechte einschließlich Zins- und Nebenleistungen und sonstige Rechte für beliebige Gläubiger und Berechtigte zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, dingliche und persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nach § 800 ZPO zu erklären, die Löschung von allen dinglichen Rechten zu erklären und im Grundbuch zu bewilligen, Auflassungen zu erklären und entgegenzunehmen,
geschäftsähnliche Handlungen wie zum Beispiel Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen vorzunehmen,
Darlehens- und sonstige Kreditverträge einschließlich Verbraucherkreditverträge oder ähnliche Verträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen sowie Zweckbestimmungserklärungen abzugeben oder zu ändern,
über Werte aller Art im Namen des Vollmachtgebers zu verfügen und/oder Bankkonten und Depots zu eröffnen oder aufzulösen, Schließfächer zu öffnen und alle Werte in Besitz zu nehmen,
das Unternehmen gegenüber Gerichten zu vertret...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge