1. Inhalt und Bedeutung der Handlungsanweisung

Beim Innenverhältnis handelt es sich regelmäßig um ein Auftrags- bzw. im Falle der Entgeltlichkeit um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Bei unternehmensbezogenen Vollmachten wird man angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Aufgabe stets von einem Geschäftsbesorgungsverhältnis ausgehen können.

Die Regelung des Innenverhältnisses (bzw. Grundverhältnisses) wird bei Vorsorgevollmachten häufig vernachlässigt. Bei der Unternehmervorsorgevollmacht ist dieses besonders wichtig, wenn die Vollmacht nicht nur der akuten Notfallplanung dienen, sondern sie ein Instrument zur Vorbereitung und Einleitung der Unternehmensnachfolge darstellen soll.

Hauptinhalt des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist bei der unternehmensbezogenen Vorsorgevollmacht die sog. Handlungsanweisung. Diese enthält die Vorstellungen des Unternehmers zum weiteren Schicksal des Unternehmens bei seinem zeitweiligen oder völligen Ausfall und legt damit den Handlungsrahmen des Bevollmächtigten fest.[8] Diese Handlungsanweisung dient nicht nur dem Interesse des Vollmachtgebers bzw. des Betriebs, sondern auch dem des Bevollmächtigten. Denn mit der Handlungsanweisung wird dem Bevollmächtigten ein Tätigkeitsrahmen vorgegeben, der seine Haftungsgefahren reduziert und gleichzeitig die Bereitschaft zur "Übernahme" der Vollmacht fördern dürfte.[9]

Die Handlungsanweisung kann dem Bevollmächtigten die Betriebsfortführung, die Übertragung und den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens vorgeben.[10] Üblicherweise werden diese Maßnahmen vom Unternehmer auch in der genannten Rangfolge gewünscht sein, d. h. beispielsweise, dass eine Liquidation des Unternehmens erst in Betracht kommen soll, wenn die anderen Maßnahmen ausscheiden. Gerade die Betriebsfortführung ist bekanntermaßen das Hauptanliegen der meisten Unternehmer, die das Unternehmen als ihr Lebenswerk ansehen und ungern dessen Niedergang miterleben wollen.

[8] Langenfeld, ZEV 2005, 52.
[9] Langenfeld, ZEV 2005, 52.
[10] Mutter, in: Beck‘sches Formularb. ErbR, 2007, G III 11 Anm. 1; Langenfeld, ZEV 2005, 52.

2. Fortführung des Betriebs

Eine Fortführung des Betriebs hat neben der Aufrechterhaltung des Lebenswerks des Unternehmers den Vorteil, dass sich der Unternehmer dabei wiederkehrende Erträge vorbehalten kann, die seine eigene Altersversorgung sichern.[11] Bei Freiberuflern scheidet eine Fortführung durch Dritte aber regelmäßig schon aus berufsrechtlichen Gründen aus, da Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte usw. mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit auch ihre Approbation verlieren bzw. ihre Bestellung widerrufen wird.[12] In Betracht kommt dann allenfalls die Verpachtung an einen Erlaubnisinhaber, z. B. bei Apotheken nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG.[13]

Abgesehen vom speziellen Problem der Freiberufler wird auch sonst eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch Dritte nur dann möglich sein, wenn das Unternehmen nicht zu sehr von der Persönlichkeit und dem Wissen des "Patriarchen" abhängt. Außerdem hat die Fortführung des Unternehmens möglicherweise den Nebeneffekt, dass das Privatvermögen des Vollmachtgebers durch die Fremdgeschäftsführung des Bevollmächtigten mitverpflichtet wird (was im Falle eines einzelkaufmännischen Betriebs, einer GbR oder OHG in Betracht kommt).[14]

Wird die Mitverpflichtung des Privatvermögens nicht gewünscht, sollte dem Bevollmächtigten daher aufgegeben werden, den Betrieb alsbald in eine haftungsbeschränkte Form (d. h. in erster Linie in eine GmbH) umzuwandeln.[15] Dies hätte dann auch Vorteile im Hinblick auf die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung.[16]

Soll das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen von seinem Privatvermögen getrennt werden, kommt außerdem eine Ausgliederung nach den § 152160 UmwG in Betracht.[17] Dabei wird das vom Unternehmer als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen zur Aufnahme durch eine neu gegründete GmbH ausgegliedert, deren Alleingesellschafter der Unternehmer ist.

Im Außenverhältnis ist zur Einräumung einer entsprechenden Rechtsmacht bei derartigen Grundlagengeschäften evtl. neben einer handelsrechtlichen Vollmacht die Erteilung einer gesonderten Spezial- oder Gattungsvollmacht erforderlich.[18]

[11] Baumann, in: Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e.V., Unternehmensnachfolge im Mittelstand, 2001, S. 30; Reymann, ZEV 2005, 457, 458.
[12] Reymann, ZEV 2005, 457, 459.
[13] Vgl. dazu Holland, DNotI-Report 1997, 222.
[14] Reymann, ZEV 2005, 457, 459.
[15] Mutter, in Beck‘sches Formularb. ErbR, 2007, G III 11 Anm. 1; Langenfeld, ZEV 2005, 52, 53; Reymann, ZEV 2005, 457, 459.
[16] Langenfeld, ZEV 2005, 52, 53.
[17] Langenfeld, ZEV 2005, 52, 53, vgl. auch Reymann, ZEV 2005, 457, 459.
[18] Vgl. Reymann, ZEV 2005, 514, 515 f.

3. Übertragung/Verkauf

Für den Fall, dass eine Fortführung des Unternehmens ausscheidet oder vom Unternehmer nicht gewünscht ist, kommt auch eine Handlungsanweisung zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Übertragung des Unternehmens (bzw. des Teilbetriebs oder Geschäftsanteils, sofern separat veräußerlich) in Betracht. Die unentgeltliche Übertragung wird freilich auf den engst...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge