Grundsätzlich kann jeder Berufsträger wie ein Privatmann eine bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht erteilen und damit in Vermögensangelegenheiten, auch soweit es die beruflichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers betrifft, Vollmacht einräumen. Ist der Vollmachtgeber allerdings Einzelkaufmann, wird die bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht von der handelsrechtlichen Handlungsvollmacht überlagert.[22] Denn in der kaufmännischen Sphäre ist sie in der Regel in eine Generalhandlungsvollmacht gemäß §§ 54, 55 HGB umzudeuten, mit der Folge, dass beispielsweise branchenunübliche Geschäfte ausgeklammert[23] sind. Diese Vermutungsregeln können allerdings durch ausdrückliche Klarstellungen im Text abbedungen werden.[24]

Formulierungsvorschlag bei Einzelunternehmen:

"Ich bevollmächtige hiermit den eingangs bezeichneten Vollmachtnehmer, mich auch in allen Angelegenheiten meines Einzelunternehmens zu vertreten, insbesondere sich selbst oder andere Personen zu Prokuristen zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin erhält er Vollmacht zur Übertragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens auf eine haftungsbeschränkende Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ich bin oder werde. Zum Betrieb dieser Gesellschaft und zur Ausübung aller meiner Gesellschafterrechte einschließlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen ist der Vollmachtnehmer ebenfalls bevollmächtigt. Sollte das Unternehmen veräußert werden müssen, so erstreckt sich die Vollmacht auch auf diese Veräußerung."

[22] Reymann, ZEV 2005, 457, 460.
[23] Reymann, ZEV 2005, 457, 460 mwN.
[24] Reymann, ZEV 2005, 457, 460.

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