Ist der Unternehmer Mitgesellschafter, empfiehlt sich die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht.[51] Hierbei geht es anders als bei den bisher behandelten Vollmachten nicht um das Handeln des Rechtsträgers nach außen, sondern um die Sicherstellung der Willensbildung und Handlungsfähigkeit innerhalb des Rechtsträgers, an dem der Vollmachtgeber beteiligt ist.

Eine Stimmrechtsvollmacht ist nach dem GmbHG zulässig, bedarf aber nach § 47 Abs. 3 GmbHG der Schriftform.

Hinweis: Abweichende Regelungen (z. B. Ausschluss der Vertretung, die Vertretung nur durch Gesellschafter, eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person, den Ehegatten usw.) können durch Satzung vorgesehen sein. Daher muss in jedem Fall die Satzung daraufhin überprüft werden, durch wen der Gesellschafter zulässigerweise vertreten werden kann und welche besonderen Formvorschriften hierfür bestehen. Gegebenenfalls muss die Satzung geändert werden, um die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten zu ermöglichen.

Formulierungsvorschlag für Mitgesellschafter[52]

"Ich bevollmächtige den eingangs bezeichneten Vollmachtnehmer, meine Gesellschafterrechte bei der ...-GmbH wahrzunehmen. Er kann mich insbesondere in Gesellschafterversammlungen vertreten und über alle Angelegenheiten mitbeschließen, über die die anderen Gesellschafter Beschlüsse fassen."

[51] Langenfeld, ZEV 2005, 52, 53, vgl. dazu auch Reymann, ZEV 2005, 514, 516.
[52] Nach Langenfeld, ZEV 2005, 52, 54.

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