Bei Kaufleuten[46] – unabhängig davon, ob in Gestalt eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft – bietet sich vor allem im Hinblick auf die Fortführung des Betriebs die Erteilung einer Prokura an. Diese ermächtigt nach § 48 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (also im Gegensatz zur Handlungsvollmacht auch zu ungewöhnlichen oder branchenfremden Geschäften). Nur zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz bedarf es gemäß § 49 Abs. 2 HGB einer ausdrücklichen Anordnung.

Die Prokura kann gemäß § 48 Abs. 1 HGB nur durch den Inhaber des Handelsgeschäfts[47] selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann daher nicht ermächtigt werden, sich selbst im Bedarfsfall eine Prokura zu erteilen.[48] Auch eine befristete oder bedingte Prokuraerteilung scheidet aus. Die Prokura kann aber derart "auf Vorrat" erteilt werden, dass der Vollmachtszugang gegenüber der ausgewählten Vertrauensperson auf einen späteren Zeitpunkt verlagert wird. Im Krisenfall kann dann die Vertrauensperson die erteilte Prokura selbst zum Handelsregister anmelden (gestützt auf eine entsprechende Registervollmacht des Unternehmers nach § 12 Abs. 2 HGB), ohne dass der eigentliche Bestellungsakt nachzuweisen wäre.[49]

Die als Prokurist ausgewählte Person muss organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sein. Außerdem ist zu beachten, dass die Stellung des Prokuristen mit anderweitigen Funktionsstellungen im Betrieb teilweise unvereinbar ist.[50] So scheidet als Prokurist aus:

bei einer AG ein Aufsichtsratsmitglied
bei einer GmbH ein Geschäftsführer
bei der Personengesellschaft der Organvertreter
[46] Die Prokuraerteilung scheidet daher aus bei Freiberuflern und anderen Berufsträgern, die kein Handelsgewerbe betreiben (wie z. B. Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft oder GbR); vgl. Reymann, ZEV 2005, 457, 461.
[47] Bei den Personenhandelsgesellschaften sind damit erteilungsberechtigt die persönlich haftenden Gesellschafter, bei der AG die Vorstandsmitglieder und bei der GmbH die Geschäftsführer, je in vertretungsberechtigter Zahl; vgl. Reymann, ZEV 2005, 457, 461.
[48] Spitzbarth/Preuß, Vollmachten im Unternehmen, 4. Aufl. 2000, Kap. III, Rn 7, S. 68; Reymann, ZEV 2005, 457, 461.
[49] Reymann, ZEV 2005, 457, 461.
[50] Reymann, ZEV 2005, 457, 461.

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