Scheiden Fortführung und Veräußerung aus, bleibt nur noch die Liquidation des Unternehmens. Wird der Bevollmächtigte im Wege der Handlungsanweisung dazu angewiesen, muss er den Betrieb einstellen und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eintragen lassen. Bei gesellschaftlicher Struktur des Unternehmens kann die Liquidation u. a. durch Auflösungsbeschluss in die Wege geleitet werden, was je nach Gesellschaft von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängt.[19]

[19] Vgl. dazu Reymann, ZEV 2005, 457, 460.

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