Als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht ist an die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach den § 54, 55 HGB zu denken, die zulässigerweise auch als Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes eingeräumt werden kann.[44] Diese kann gemäß § 49 HGB durch den Unternehmer selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Prokuristen erteilt werden. Nach § 54 Abs. 1 HGB wird bei der Handlungsvollmacht vermutet, dass die Vollmacht alle gewöhnlichen Geschäfte des Betriebs erfasst.

Selbst als Generalhandlungsvollmacht gibt die Handlungsvollmacht keine Rechtsmacht zu privaten oder branchenfremden Rechtsgeschäften.[45] Ist Letzteres gewünscht, kann bei Kaufleuten auf die Erteilung einer Prokura ausgewichen werden.

Der Handlungsbevollmächtigte muss gemäß § 54 HGB organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sein oder gemäß § 55 HGB außerhalb des Betriebs als Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe für den Betriebsinhaber tätig sein.

[44] BGH, DNotZ 2003, 147; Reymann, ZEV 2005, 457, 461 mwN.
[45] Spitzbarth/Preuß, Vollmachten im Unternehmen, 4. Aufl. 2000, Kap. II Rn 12, S. 43; Reymann, ZEV 2005, 457, 461.

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