Beim Innenverhältnis handelt es sich regelmäßig um ein Auftrags- bzw. im Falle der Entgeltlichkeit um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Bei unternehmensbezogenen Vollmachten wird man angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Aufgabe stets von einem Geschäftsbesorgungsverhältnis ausgehen können.

Die Regelung des Innenverhältnisses (bzw. Grundverhältnisses) wird bei Vorsorgevollmachten häufig vernachlässigt. Bei der Unternehmervorsorgevollmacht ist dieses besonders wichtig, wenn die Vollmacht nicht nur der akuten Notfallplanung dienen, sondern sie ein Instrument zur Vorbereitung und Einleitung der Unternehmensnachfolge darstellen soll.

Hauptinhalt des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist bei der unternehmensbezogenen Vorsorgevollmacht die sog. Handlungsanweisung. Diese enthält die Vorstellungen des Unternehmers zum weiteren Schicksal des Unternehmens bei seinem zeitweiligen oder völligen Ausfall und legt damit den Handlungsrahmen des Bevollmächtigten fest.[8] Diese Handlungsanweisung dient nicht nur dem Interesse des Vollmachtgebers bzw. des Betriebs, sondern auch dem des Bevollmächtigten. Denn mit der Handlungsanweisung wird dem Bevollmächtigten ein Tätigkeitsrahmen vorgegeben, der seine Haftungsgefahren reduziert und gleichzeitig die Bereitschaft zur "Übernahme" der Vollmacht fördern dürfte.[9]

Die Handlungsanweisung kann dem Bevollmächtigten die Betriebsfortführung, die Übertragung und den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens vorgeben.[10] Üblicherweise werden diese Maßnahmen vom Unternehmer auch in der genannten Rangfolge gewünscht sein, d. h. beispielsweise, dass eine Liquidation des Unternehmens erst in Betracht kommen soll, wenn die anderen Maßnahmen ausscheiden. Gerade die Betriebsfortführung ist bekanntermaßen das Hauptanliegen der meisten Unternehmer, die das Unternehmen als ihr Lebenswerk ansehen und ungern dessen Niedergang miterleben wollen.

[8] Langenfeld, ZEV 2005, 52.
[9] Langenfeld, ZEV 2005, 52.
[10] Mutter, in: Beck‘sches Formularb. ErbR, 2007, G III 11 Anm. 1; Langenfeld, ZEV 2005, 52.

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