Bei einer hohen steuerlichen Bewertung kann es deshalb um so mehr von Bedeutung sein, dass Immobilien bei der Berücksichtigung der Erbschaftssteuer außen vorbleiben, wenn diese von dem Ehegatten als Erbe oder aber den Kindern des Erblassers bzw. Enkeln zehn Jahre eigengenutzt werden (§ 13 Abs1 Nr. 4c ErbStG).[20]
Aufgrund der großen Wertsteigerung von Immobilien in den vergangenen Jahren ist die Herausrechnung des Zugewinnes bei dem erbschaftsteuerpflichtigen Anteil von großer Bedeutung (§ 5 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1371, Abs. 2 BGB).
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