Wenn testamentarisch bestimmt ist, dass die Erben die Kosten der Grabpflege zu tragen haben, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs angesetzt wird.

LG Mannheim, Urt. v. 2.6.2020 – 10 S 23/19

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