Auf einen Blick

Der Erblasser kann im Nacherbschaftsfall eine trans- oder postmortale Vollmacht erteilen, die zur Vertretung des Vor- und des Nacherben berechtigt. Auch der Vorerbe kann auf diese Weise zur Vertretung des Nacherben ermächtigt werden. Er kann in einem derartigen Fall als Vertreter des Nacherben seine Zustimmung zu von ihm als Vorerben vorgenommenen Geschäften erklären, zu denen er nach den §§ 2113 ff. BGB an sich nicht befugt wäre. Auch ein nach § 181 BGB unzulässiges Insichgeschäft liegt in einem derartigen Fall nicht vor. Der Vorerbe ist aufgrund der Grundsätze nicht in der Lage den Nacherben aufgrund seiner Vollmacht zu vertreten, wenn er die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und der Missbrauch der Vollmacht für den Geschäftsgegner evident ist. Das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist in diesem Fall nach § 242 BGB unwirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Nacherbe nach § 2120 BGB dazu verpflichtet ist, der vom Vorerben vorgenommenen Verfügung zuzustimmen.

Autor: von Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 10/2020, S. 353 - 358

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