Der folgende Beitrag wird zwei dieser, vom deutschen Sachrecht abweichenden Lösungsmodelle in den Blick nehmen, nämlich das US-amerikanische und das italienische Modell. Bei der hiesigen Analyse wird es letztlich um die Frage gehen, wie derartige Regelungen innerhalb der im Jahr 2012 erlassenen EuErbVO[3] zu qualifizieren sind (II.). Zur Beantwortung dieser Frage müssen allerdings die in den Vereinigten Staaten und in Italien existierenden Lösungsmodellen zunächst dargestellt werden, weshalb dem zweiten Teil des vorliegenden Beitrages ein deskriptiver Teil vorangestellt wird (I.).

[3] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. EU 2012, L 201/107 (im Folgenden: EuErbVO).

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