Auf einen Blick
Die Erbausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten nach dem Erblasser wegen auch nur im Wert geringfügiger Belastungen oder Beschwerungen gemäß § 2306 führt zur Pflichtteilserlangung alleine des Ausschlagenden, nicht in der weiteren Folge auch der entfernter Berechtigten. Das Recht auf den Pflichtteil erwächst dem jeweiligen Stamm nach dem Erblasser nicht mehrfach, sondern allenfalls einmal, wenn keine sonstigen Wegfallgründe wie Erb-, aber auch Pflichtteilsverzicht des näher Berechtigten dagegenstehen.
Autor: von Dr. Rüdiger Fromm, RA, FA StR u. ErbR, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Koblenz
ZErb 10/2020, S. 349 - 353
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