Mit der Erbrechtsreform von 2010[1] wurde dem Erben – sei er testamentarisch berufen oder gesetzlicher Erbe – die (gegenüber zuvor erleichterte) rechtliche Möglichkeit verschafft, sich belastender Anordnungen des Erblassers bezüglich seines Erbes entledigen zu können.

Dabei hat der Gesetzgeber nur bestimmte Beschränkungen und Beschwerungen erfasst, die er aber als unwiderleglich so gravierend qualifiziert hat, dass solcher Art belastete Erben die zugewandte Erbschaft ungeachtet der Intensität und des Ausmaßes der Beschwerung als nicht wertbewahrend für ihren Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB ausschlagen sollen und stattdessen den unbelasteten Pflichtteil fordern können.

Schlägt der Erbe dagegen aus anderen Gründen die Erbschaft aus, etwa weil er lieber einen Geldanspruch erhalten möchte statt eines Erbteils, enterbt er sich selbst, was dann jedoch nicht die Surrogation seines Erbrechtes durch sein Pflichtteilsrecht zur Folge hat.

[1] Reform des materiellen Erbrechts durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I 2009, 3142), geltend ab 1.1.2010 gem. Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB.

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