§ 2306 BGB betrifft zwar eine Selbstenterbung, die aber eine alternative Vermögenserlangung zur Folge hat:

Danach hat nur der pflichtteilsberechtigte Erbe nach dem Erblasser das Recht zur pflichtteilsverschaffenden Erbausschlagung, wenn ihm bestimmte Beschränkungen und Belastungen vom Erblasser oktroyiert wurden. Diese müssen die abstrakte Gefahr begründen, dass die zugewandte Erbschaft dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlich geschuldete Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers nicht gewährt. Die Ausschlagung nach § 2306 BGB führt deshalb regelmäßig dazu, dass der Erbe nicht den belasteten und beschwerten Erbteil, sondern stattdessen seinen Pflichtteil erhält, einen reinen Geldanspruch "in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils" auf Basis des Gesamtvermögens des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Obwohl also der Ausschlagende nicht vom Erblasser enterbt wurde, was grundsätzlich tatbestandlich nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt wird, dass nämlich ein Abkömmling – aber auch die Eltern oder Ehegatten des Erblassers – durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein muss, kann er in diesem Ausnahmefall trotz Selbstenterbung den Pflichtteil verlangen.

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